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derre Cassen- Beamten sollen noch vor Martini ihre [Intliche Cassen, Vorräthe, in
so weit #ie derselben nicht zu dringenden Amtsausgaben bedürfen, hieher einsenden.
2) Allen Cassen-Beamten ist bei hoher Strafe verboren, von nun an bis auf weie
tere Verordnung) irgend eine Besoldung, weder an sich selbst, noch an Andere
auszubezahlen. «
3) Den Landvogtei= Steuerräthen und den Ober-Beamten wird die ihnen unterm
1. diß wegen der Eintreibung der verfallenen Steuren ertheilte gemessene Vorschrift
nach ihrem gauzen Inhalt, und mit dem Anhang aufs Neue eingeschärft, daß zu
den nothwendig erfundenen Seeuerexecutionen nicht nur gewöhnliche Presser son-
dern auch nach Beschaffenheit der Umstände, und bei aufallender Widerspenstigkeit.
oder Saumseeligkeit, die Amtspfleger selbst auf Kosten der schuldhaften gursherrli,
chen Beamtungen, Communvorsteher, oder einzelner Steuer-Debenten, gebraucht
werden konnen. .
4) An der vorlaͤufig nur auf den Zeitraum von 4 Monaten ausgeschriebenen Staats-
steuer duͤrfen bis auf weitere Verordnung keine andere Anweisungen, Abrechnungen
und Zahlungen, als welche fuͤr die Kriegs- und General-Staats-Schuldenzah-
lungs= Casse geschehen sind, in Abzug gebracht werden-
So wie man diesenigen Beamten) welche bishrr in Erfüllung ihrer Ames= Oblie-
genheiten sich thäátig erzeigt haben) von den andern wohl zu unterscheiden weiß, also-
werden hinwiederum dieseuigen, welche Beweise des Gegentheils geben, die Folgen hie-
von zu empfinden haben. Stutigart, den 24. Okt. 1816.
Königl. Finanz-Ministerium v. Otto.
Rechts = Erkenntnisse des Kön Ober-Justiz = Collegiums.
1) In der Rechtssache erster Instanz zwischen dem Kaufmann Joachim #Legler zu
Stutegart, Kl. und der Maria Friedrika Scheuerlin, geb. Meurer, des Gerichrsver-
verwandten Joh. Georg Scheuerlen Wittwe von Erligheim, und deren sämtlichen Kin-
dern) als Miterben an der Verkassenschaft des Joh. Georg Scheuerlen, Vacers der ver-
storbenen Gattin des Klágers, Bekl. Verlezung der Gattin des Kläagers bei der väter-
a#tn Vermögens= Uebergabe betreffend, wurde absolutorie erkannt. Stutegart, den 30.
ept. 1816.
2) In der Recht-Sache erster Inskanz zwischen Kaufmann Joachim Legler dahier,
Kl. und den vier Brüdern seiner verstorbenen Gattin, den Kaufleuten Johann Feiedeich
und Georg Wilhelm Scheuerlen zu Stuttgart, und Carl August und budwig Heinrich
Calpar Scheuerlen zu Erligheim, Bekl. Heirathguts-Collation betr., wurde condechmto-
rie erkannt. 1lbid. eo
5) In der Wechsel-Klassache des Ober-Justigx= Prorurakors Moser des füng. als
Cessionars des Amcschreibers Gußmann zu Ebingen Kl., wider den Substituten Lande-
“ zu Sabt Bekl., wurde lezterer zum Diffesstons= Sid zugelassen. Seuttgert, den 1.
t. 1816.