Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Oberzoll- oder Justiz- Amte zu uͤberliefern, um nach Maßgabe Unserer Zoll-Ge- 
seze gerichtet zu werden, 
Dagegen soll 
2) damit bei der in den verschiedenen Gegenden des Königreichs sehr ungleich ausge- 
fallenen Erndte der innere Verkehr mit Brodfrüchten und die Vertheilung der Vor- 
räthe möglichit erleichtert werde, vom 1. Dec. d. J. an bis zum 1. Auqust 1817 
die nach Unserer Accise= Ordnung §H. 41. bestehende Frucht = Verkauf, Acr#e von 
Kernen, Roggen, Waizen, Gerste, Dinkel und Einkorn, einstweilen aufgehoben 
seyn, jedoch mit der ausdrüklichen Bestimmung, daß die Accise von den hier nicht 
genonnten Fruchtgattungen fernerhin nach dem Gesetz erhoben werde. 
5) Gleicherweise wollen Wir, um den Ankauf der Früchte und anderer zur Nahrung 
des Menschen und Biehes dienenden Erzeugnisse aus dem Auslande zu erleichtern, 
nicht nur den Einfuhrzoll auf die oben im F. 1. genannten Arrikel, so wie 
auf Haber und Bier) sondern auch das im V. T.#S „der Secaßen-Bau= Abgabe- 
Ordnung bestimmte Eingangs= Geld auf das zur Einfuhr derselben nöthige Bieh, 
vom tien Der. dieses Jahrs an, bis zum rien August 1817 aufgehoben, dabeg 
aber zu Erlangung einer Uebersicht über dergleichen Einfuhren verordnet haben 
daß dennoch das eingehende Quantum sedesmal dem Grenzzoller angezeigt und von 
demselben in seinem Journal angemerkt und berechnek werden foll. 
4) So wie Wir bereits die Anordnung getroffen haben, daß von den, auf die Ká- 
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sten Unserer Ober-Finanz= und Hof= und Domainen Kammer kommenden Früch= 
ten nichts außer Lands verkauft, überhaupt die Vorräthe möglichst zu Rathe ge- 
halten, und soweit nicht dringende Bedürfnisse eine Ausnahme fordern, auf das 
kommende Jahr aufgespart werden sollen, so befehlen Wir auch, daß diese Vor- 
scht bei den Fruche= Vorrätchen der milden Seiftungen und anderer Corporacionen 
beobachtet, und daß in vorzüglicher Beziehung auf die fruchtärmern Gegenden des 
Königreichs, von den Stadt und Amts- auch Gemeinde-Vorstehern reislich er- 
wogen werden soll, ob nicht, und in welcher Maße die Anlegung von Frucht- 
Vorrächen zu Sicherstellung des Frucht-Bedüefnisses der Einwohner bis zur näch- 
sten Erndte rächlich und nothwendig seyn dürfte. Wir wollen in dieser Hinscche 
besonders den Glerbeamen aufgegeben haben, diesem Gegenstande ihre vorzügliche 
Aufmerksamkeit zu widmen, und hierbel darauf Rüksicht zu nehmen, 
daß, wenn die anzulegenden Vorräthe-nicht von den Einwohnern selbst in Na- 
tnra gesammelt werden können, sondern erkauft werden müssen, dieser Einkau 
zu Vermeidung einer weitern Preis= Sceigerung nicht zur Unzeit, sondern so, 
wie durch den Drasch die verkäuslichen Vorräthe sich gemehrt haben, und mäs- 
sigere Preise eingetreten seyn werden, unter Communication mit den Cameral= 
Beamten vorgenommen, 
daß die UAdministration der aufgespeicherten Vorräthe mit Vorsscht und möglichßt
	        
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