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das allgemeine Staatsbedürfniß zu bestimmen, die Deckung desselben aus Domanlal= und
Scteuer-Gefällen auszumitteln, für eine gerechte und treue Erhebung derselben zu sor-
gen) das Etars= Rechnungs und Cassem= Wesen in fester und klarer Ordnung zu hal-
ten und für die Erhaltung der Grundbücher zu sorgen.
Uncter seiner verfassungsmäßigen Leicung und Auficche stehen alle verwaltenden und
verrechnenden Behörden, welchen die Administration der Kammer-Güter und Domanial=
Gefälle, der Forste und Jagden, der Bergwerke und Salinen, der directen und indi-
recten Steuren, die Besorgung des Staats-Bauwesens, die Erhebung und Verwendung
der öffentlichen Gelder, die Renovation der Grund= und Lagerbücher, und die Prüfung
der Rechnungen obliege.
K. :4. Das Ministerium des Kirchen und Schul, Wesens, welchem für die An-
gelegenheiten der katholischen Kirche ein Mitglied des katholischen Kirchen, Raths als
Ministerial Rath benzugeben ist, hat für die verfassungsmäßigen Rechte der verschiede-
nenchristlichen Kirchen und anderen Glaubensbekenntnisse, der Schulen und der Sciftungen
zu wachen, und ist dafür verantwortlich.
Ju dem Geschäftskreise desselben gehören der Cultus der evangelischen, katholischen
und jeder andern Kirche, die Aufsicht und Leitung des Schul= und Erziehungs-Wesens
in seinem ganzen Umfange, auch in den Waisenhäusern, das Curatorium der Universi-
tat, der öffentlichen Bibliotheken und aller Kunst= und wissenschaftlichen Anstalten; die
Oberaufsscht über die Verwaltung des Kirchenguts und des Stiftungs, Vermögens.
Unter der unmittelbaren Leitung dieses Ministeriums stehen das evangelische Ober-
Consistorium, der katholische Kirchenrath, die Ober= Studien-Direction und der Synodus.
Mit diesem Ministerium wird der Zeic das Prästdium in dem zu errichtenden Ge,
setgebungs-Collegium verbunden.
Diese allerhöchste Verordnung Sr. Königl. Masestit wird hierdurch allgemein
kannt gemacht. Stuttgart, den 8. Nov. 1876.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Geheime Ratb.