Nro. 53. 1816. 355
Koͤniglich- Württembergisches
Staats= und Regterungs-Blatt.
Samstag, 16. Nov.
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"1. ?:
Köalgl. Verordnung, das bisherige Oberhof= Ban-Deparrement betreffend.
Se. Königl. Masest4t haben veimog allerhöchsten Rescripts vom 12. Nov. das
thisher bestandene Ober, Lolstau, Dearerment proisorifh mit der gonigt Hof- und Do-
mainen= Kammer zu vereinigen geruhet, und zugleich die Allerhöchste Verfügung getrof-
e daß die von senem Departement bisher geführte Tufsicht über das Privarbauwesen
in den beiden Restdenzen, wie auch in Cantstatt von dem Residenz= Polizei-Ministerium
Übernommen werden solle. "
Emeuertes Verdot gegen den Gebrauch kupferner Köhlrbören beim Branntweinbrennen.
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„In der Vorschrift vom 11. Sept. 1814 betreffend die Vorsichtsmahregeln, um
bei Bervitung gebrannter Wasser die Beimengung einer der Gesundheit schädlichen Me-
tall U#uflösung zu verhüten, ist in. Ansehung des Destillirapparats der Gebrauch der
Kühlröhren von Kupfer, Meßing oder Probzinn bei Strafe einer kleinen Frevel und
Confiscation der aus unzuldbigem Metalle verfertigten Kühlrôhren verboten, und es sind
iden gemeinen Branntweinbrennern nur Kühlröhren von reinem Zinn, acht und gut ver-
"* Un##am Eisenblech oder auch von gebranntem Thon gestartet. «
Es haben jedoch mehrere, Branntweinbrenner aus. Mißverstand der Vorschrift ihre
4ltere kupferne Kühlröhrem. -nur innen verzinnen lassen, einige auch sich neue, innen ver-
ahinme, kupferne Kühlröhren angeschaft. ,
«-Daabeks·ducchven«Gebmuchvie-Besinnungabgenüztwird,undhietdurchdie
SicheuheitgegeneintdecGesundheitschädlicheKopfes-Auflösungverschwindensowirv
hierdurch ierklaͤrt, daß unter dem Verbote kupferner Kuͤhlroͤhren auch die verzinnten be-
grisfenz, und abzuschaffen nd. , s» .--; , .
main-Zugleichwir-vomKupfetschmidendie-Versenignng—unddeerrkauffupfekuek
KühlrshmrkmitoderohnerinnuagbeikinergroseaervelStrafe-verboten-
-Stuttg;dos.8.»Nov.-816. Königl. Ministerium des Innern. v. Otto.