Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Se. Königl. Masestät haben auf die von der Justiz-Behörde, zum Behuf des 
von Allerhöchstdenselben beabsichtigten Begnadigungs= Ake, ferner vorgelegten 
Verzeichnisse von Eivil: Sträflingen, vermög allerhöchster Reseripte vom 17. 18. und 
19. d. Mon. weitere 166 Individuen durch gänzliche) oder Theilweise Erlalsung ihrer 
Scrafen zu begnadigen) auch im allgemeinen zu bestimmen geruhet, daß fämtlichen" 
wegen Gewehrverheimlichung verurtheilten Personen ihre Strafen erlassen seyn sollen. 
Es wird daher sädmtlichen Königl. Oberämtern aufgegeben, die, wegen Gewehr, 
Verheinelichung erkannten Strafen nicht mehr zum Vollzug zu bringen, oder wo die 
Vollstrekung derselben begonnen hat, die Verurtheilten sogleich frei zu lassen. Seuttg. 
den 20. Nov. 1816. Königl. Justiz= Ministerium, von der Lühe. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz= Collegiums. 
1) In der Appellations= Sache von Gerabronn zwischen Georg Michael Groß, und 
Cons. zu Roth am See, Bekl. Anten, sodann Michael Scein daselbst, Kl. Aten, p# 
lervirutis vio, wurden Bekl. unter Reformirung der Urthel voriger Instanzl, von der ge- 
gen sie angebrachten Klage entbunden. Stuttg. den 22. Okt. 1816. 
2) In der Uppellations= Sache von Mergentheim zwischen des Johann Martin Dörr 
zu Roth Ehefrauf) Lntin Antin, und dem Hospital zu Mergentheim Lnten Aten, Prio- 
rität im Concurs, und die substdiarische Verbindlichkeit der Antin zu Bezahlung der Ati- 
schen Forderung betr., wurde die Urthel erster Instanz gonfirmirt. lb. eod. 
3) In der Appellations= Sache von Mergentheim zwischen des Johann Martin Dörr 
zu NRoth Ehefrau Lnein Ancin, sodann dem Schutsuden Hayum Boaruch und Cons, zu 
Hollenbach Luren Aten, die Prinzipal-Verbindlichkeit, der Anrin für die Hälfte der For- 
derung der Aten betr., wurde die Urthel erster Instanz confirmirt. lbid. eod. 
In der Appellations, Sache von Mergentheim zwischen des Johann Martin Derr 
zu Roth Ehefrau Lutin Antin und dem Benesicium zu Krautheim Luten Aten, die Prin- 
zipal= Verbindlichkeit der Antin für die eine Hälfee der Forderung des Atischen Theils, 
und ihre subsidiarische Verbindlichkeit für die andere Hälfce becc. wurde die Urchel er- 
ster Instanz conffemirt. 1b. eod. 
  
Hohenasperg. (Schulden= Sache.) Denen unterm b. Mai dieses Jahrs in dem 
Scaats" und Regietungs, Slre aufgeforderten Gldubigern des bei dem Königl. Linien= 
Infanterie-Regiment Nr. 4. gestandenen und unterm aten dieses Monats entlassenen 
Lieurenane) Franz Leopold Háfele, wird hiemit auf ihre disseits gemachten Anfragen 
bekannt gemacht,) daß dieses Schuldenwesen nunmehr dem Knigl. Oberamrs= Gericht 
Mergentheim zur Erledigung übergeben worden sei. Den 20. Nov. 1816. 
« · « Königl-FestungoiCotnmando. 
  
Se. Koͤnigl. Maj. haben unterm 13. Nov. den Generallieutenant von Woͤll- 
warth zum Gouverneur zu Hohen, Asperg zu ernennen allergnädigst gernhe.
	        
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