Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 59 1316. 599 
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 28. Dec. 
  
Königl. Verordnung, das Königl. Hofidgermeister- Amt betr. 
Se. Königl. Majsestät haben zu näherer Bestimmung der Berhältnisse des Kö 
nigl. Hoffägermeister= Ames, und zugleich um wegen der seither von dem Oberstjäger- 
meister-Amte besorgten Geschäfte, Worsorge zu treffen, nachfolgendes festgeset: 
1.) Die Section der Kronforste übernimmt für die Jukunft die Geschäfte des Oberst- 
jägermeister-Amts, insofern solche das Land-Jagd. Wesen betreffen. In dieser Hin- 
sicht besorgt dieselbe alle polizeilichen und ökonomischen Gegenstände des Jagdwesens, 
mit Ausschluß dersenigen, welche die Hof-Jagd betreffen; ebenso übernimmt dieselbe 
die Urrangirung der Jagd-Pachtungen und Verpachtungen, auch werden von ihr 
alle Lieferungen und Deputaten, die nicht für den Hof bestimmt sind, und nicht 
aus den einzelnen Instituren des Königs bestritten werden mussen, ausgeschrieben. 
II.) Dem Hofsägermeister-Amte ist der von Sr. König!. Majestät bestimmte 
Jagd-Distrikt in Hinsicht derselben untergeordnet, und hat solches das Disposttions= 
Recht über alle Jagd-Gegenstände und Einrichtungen daselbst, so wie auch über 
das Forst-Personal, so viel dasselbe solches zur Jagd brauchen will. 
Außer diesem von Sr. Königl. Mas. bestimmten Jagd-Dustrikt ordnet und leitet 
das Hofjagermeister= Amt auch alle übrigen Jagden des Königs in andern Gegenden. 
Diie Sofanwelien, die vom König worbrhostenen Parks, mit dem erforderlichen 
Personal stehen unter der ausschließlichen Leitung des Hofjfägermeister-Amtés) so wie al- 
les, was auf die H#e#lägerei Bezug hat. 
Das Hofßjägermeister= Ame beforgt nur diesenigen Lieferungen an Deputaten, die 
nichk von der Land-Jagd geleistet werden können, wie Fasanen, Schwarzwildbret 2c., 
wenn solche nur in den Parks zu finden find. Ebenso übernimme dasselbe, die Anwei- 
sungen für den Hof-Bedarf in die Oberforste auszuschreiben. 
III.) Alle Gegenstände, die zwischen der Land= und Hof= Jägerei zu enescheiden find,
	        
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