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suche einer Schule ihrer Konfession verhindert
sind, behält zwar der Grundsaz,
daß sie derjenigen Pfarrei ihrer Konfession,
welcher sie in kirchlicher Beziehung
zugewiesen siud, auch in Rücksicht
der Schule zugehören, im Allgemeinen
seine Gültigkeit. Allein dadurch ist ihnen
so wenig untersagt, ihre Kinder in
die Schule ihres Wohnortes zu schicken,
daß diese vielmehr, so fern nicht bewiesen
werden kann, daß auf eine andere
Weise für den nöcthigen Schulunterricht
derselben hinlänglich gesorgt sey, zum
Besuch ihrer Ortsschule anzuhalten sind.
Wieeee in diesem Falle mit dem Religionsunterrichte
solcher Kinder zu halten sey,
ist von dem Pfarrer ihrer Konfession anzuordnen;
welcher auch darüber zu wachen
hat, daß der Schulunterricht derselben
nicht versäumt werde.
III. Was die Aussicht über Schule, und
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und Religions Uneerrichte eneweder in eis
ner öffentlichen Schule oder zu Hause
erhalten; wie denn auch ohne Vorwissen
und Einwilligung derselben kein schulpflichtiges
Kind in dem ganzen Umfange
des Pfarrsprengels dem Sffenrlichen
Schulbesuche entzogen werden darf.
2.) In den oben bezeichneten Fällen der
Ausnahme von der Regel
ea. ) steht die aus Ortschaften verschiedener
S
Pfarreien errichtete Parochialschule unter
der Lokal Schulinspekzion derjenigen
Pfarret, in deren Bezirk die Schule
ihren Siz erhält;
) damit jedoch die dabei betheiligten
übrigen Pfarrer über die zu ihrem Kirchspiel
gehbrigen Kinder in Ansehung des
Schulbesuches sich der Theiluahme nicht
entschlagen oder daran gehindert werden,
so wird ihnen die Mitaufsicht zus
erkannt, und sie haben sich wenigstens
Schulbesuch überhaupt anbelange, so wird
darüber Folgendes festgesezt:
I.) In der Regel stehen der obigen allgebei
der alljährlichen Schulprüfung selbst
auch in der Schule einzusinden, um
sich von dem fleißigen Schulbesuche und
meinen Bestimmung gemäß sämtliche zu
dem Umfang des Pfarrsprengels gehörize
Schulen und schulpslichtige Kinder
unter der Lokal Schulinspekzion desselben
Sprengels, welche gemäß der Amts Instrukzion
für die Lokal Schulinspekzionen
C. a. und 3. (Reggebl. r3og. S. :403.)
angeordnet seyn soll, und welche besonders
darüber zu wachen hat, daß alle
ihrer Aufsicht untergebenen Kinder ohne
Ausnahme dem vorschriftmäßigen Schul-2
den Fortschritten der Schulkinder ihres
Kirchsprengels zu überzeugen;
) in Ansehung der vereinzelt in dem
Kirchspiele einer andern Konfessien.
wohnhaften Parochianen werden die
beiden Pfarrer, der des Wohnortes
und der ihrer Kirche, zusammenwiet
ken, durch gemeinschaftliches Benehmen
dafür zu sorgen, daß der nöthige
Schulunterricht an den Kindern solcher
Parochianen nicht versäumt werde.