Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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suche  einer  Schule  ihrer  Konfession  verhindert
  sind,  behält  zwar  der  Grundsaz,
daß  sie  derjenigen  Pfarrei  ihrer  Konfession,
  welcher  sie  in  kirchlicher  Beziehung
  zugewiesen  siud,  auch  in  Rücksicht
der  Schule  zugehören,  im  Allgemeinen
seine  Gültigkeit.  Allein  dadurch  ist  ihnen
  so  wenig  untersagt,  ihre  Kinder  in
die  Schule  ihres  Wohnortes  zu  schicken,
daß  diese  vielmehr,  so  fern  nicht  bewiesen
  werden  kann,  daß  auf  eine  andere
Weise  für  den  nöcthigen  Schulunterricht
derselben  hinlänglich  gesorgt  sey,  zum
Besuch  ihrer  Ortsschule  anzuhalten  sind.
Wieeee  in  diesem  Falle  mit  dem  Religionsunterrichte
  solcher  Kinder  zu  halten  sey,
ist  von  dem  Pfarrer  ihrer  Konfession  anzuordnen;
  welcher  auch  darüber  zu  wachen
  hat,  daß  der  Schulunterricht  derselben
  nicht  versäumt  werde.

III.  Was  die  Aussicht  über  Schule,  und

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und  Religions  Uneerrichte  eneweder  in  eis
ner  öffentlichen  Schule  oder  zu  Hause
erhalten;  wie  denn  auch  ohne  Vorwissen
und  Einwilligung  derselben  kein  schulpflichtiges
  Kind  in  dem  ganzen  Umfange
des  Pfarrsprengels  dem  Sffenrlichen
Schulbesuche  entzogen  werden  darf.

2.)  In  den  oben  bezeichneten  Fällen  der

Ausnahme  von  der  Regel

ea.  )  steht  die  aus  Ortschaften  verschiedener

S

Pfarreien  errichtete  Parochialschule  unter
  der  Lokal  Schulinspekzion  derjenigen
Pfarret,  in  deren  Bezirk  die  Schule
ihren  Siz  erhält;

)  damit  jedoch  die  dabei  betheiligten
übrigen  Pfarrer  über  die  zu  ihrem  Kirchspiel
  gehbrigen  Kinder  in  Ansehung  des
Schulbesuches  sich  der  Theiluahme  nicht
entschlagen  oder  daran  gehindert  werden,
  so  wird  ihnen  die  Mitaufsicht  zus
erkannt,  und  sie  haben  sich  wenigstens

Schulbesuch  überhaupt  anbelange,  so  wird
darüber  Folgendes  festgesezt:
I.)  In  der  Regel  stehen  der  obigen  allgebei

  der  alljährlichen  Schulprüfung  selbst
auch  in  der  Schule  einzusinden,  um
sich  von  dem  fleißigen  Schulbesuche  und

meinen  Bestimmung  gemäß  sämtliche  zu
dem  Umfang  des  Pfarrsprengels  gehörize
  Schulen  und  schulpslichtige  Kinder
unter  der  Lokal  Schulinspekzion  desselben
Sprengels,  welche  gemäß  der  Amts  Instrukzion
  für  die  Lokal  Schulinspekzionen
C.  a.  und  3.  (Reggebl.  r3og.  S.  :403.)
angeordnet  seyn  soll,  und  welche  besonders
  darüber  zu  wachen  hat,  daß  alle
ihrer  Aufsicht  untergebenen  Kinder  ohne
Ausnahme  dem  vorschriftmäßigen  Schul-2



den  Fortschritten  der  Schulkinder  ihres
Kirchsprengels  zu  überzeugen;

)  in  Ansehung  der  vereinzelt  in  dem
Kirchspiele  einer  andern  Konfessien.
wohnhaften  Parochianen  werden  die
beiden  Pfarrer,  der  des  Wohnortes
und  der  ihrer  Kirche,  zusammenwiet
ken,  durch  gemeinschaftliches  Benehmen
  dafür  zu  sorgen,  daß  der  nöthige
Schulunterricht  an  den  Kindern  solcher
Parochianen  nicht  versäumt  werde.