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4. Bei Kumtmaßen soll die Erhaltung des Maßraums durch eiserne Beschläge, Stangen,
Ülberwurfketten und dergleichen möglichst gesichert sein. Überwurfketten dürfen nur an den
Rungen oder an solchen Stellen der Wände angebracht sein, die durch Querleisten gehörig
verstärkt sind.
Zulässig sind Aufsatzbretter zur Erhöhung der Seiten-, End= und Scheidewände, doch
darf die durch sie bewirkte Vergrößerung des Maßraums nur ein ganzes Vielfache von
einem halben Kubikmeter betragen. ·
Weitere Bestimmungen über Abmessungen und Einrichtungen von Kumtmaßen können
die Aufsichtsbehörden erlassen.
8 64.
Bezeichnung.
Der Raumgehalt ist bei allen Maßen nach Hektoliter oder Kubikmeter zu bezeichnen
und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen hl, chm. Sind Aufsätze
bei Kumtmaßen vorhanden, so muß jeder von ihnen eingeschlossene Raumabschnitt für sich
bezeichnet werden.
Bei den Förderwagen und Fördergefäßen, deren Raumgehalt nicht einem ganzen Vielfachen
von 0, Hektoliter entspricht, ist die Raumgehaltsangabe auf Zwanzigstel des Hektoliter
abzurunden.
8 66.
Fehlergrenzen.
Die Fehlergrenzen betragen:
bei Kastenmaßen, Lösch= und Ladegefäßen sowie Rahmen= oder Aufsetzmaßen
....... .einHunde1-tstel
beiFörderwagenundFördetgcfäßen.. .einBietzigsteI
des Raumgehalts.
Bei Kumtmaßen dürfen Länge, Breite und Tiefe von den vorgeschriebenen Sollwerten
höchstens um ein Hundertstel abweichen, jedoch nicht alle in gleichem Sinne.
8 66.
Stempelung.
1. Die im § 60 unter a, b und d genannten Maße erhalten einen Stempel über
der Bezeichnung dicht unter dem Rande oder dicht unter dem Beschlage, einen zweiten Stempel
auf der gegenüberliegenden Seite des Maßes möglichst dicht am unteren Rande.
2. Förderwagen und Fördergefäße erhalten einen Stempel am oberen Rande. Der
Stempel kann auch in beliebiger Entfernung vom Nande an besonders geschützter Stelle