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Diesen Zweck hoffe ich durch eine Verfassung zu erreichen, deren leikender
Grundsas Redlichkeit, deren Eharakter Oeffenelichkeit t. - -
Ich habe mir umständlich den Entwurf ihrer Commission vortragen lassen; ich
habe das Gutachten meines Geheimen Raths angehört; ich habe Gründe und Gegen-
gründe sorgfältig abgewogen, sedoch niemals qus dem Auge verloren, was der Geist
unserer Zeit fordert und die gegenwärtige Gestaltung Guropa's, und Deurschlands
insbesondere zu berücksichtigen gebiettet. »
" Von diesem höhern Standpunkte aus müssen auch sse, Edle und liebe Getreue,
den Verfassungs-Entwurf, den ich ihnen und meinem Volke heute durch öffentlichen
Druck mittheile, betrachten. Sie müssen die Verpflichtungen ehren, die mir als deut
schem Bundes, kürsten, die Württemberg als Theil des deutschen Bundes obliegen,
1n,sh mit mir treu und fest am das Interesse des ganzen deutschen Vaterlandes
anschließen.
Alle noch anwendbare Normen der erbläándischen Verfassung sind bey diesem
Enenurfe gewissenhaft zum Grunde gelege, der Entwurf ihrer Commisseon sorgfältig
enütt worden.
b Meine Geheimen Raͤthe sind befehligt, ihnen denselben votzutragen, und bey
sedem Abschnitte desselben auf Erfordern die Gründe zu entwickeln, welche eine Ab-
weichung entweder von der erbländischen Verfassung oder dem Entwurfe ihrer Com-
mission rechtfertigen. 6 ,„
Wenn sie) wie ich zu erwarten berechtigt bin? diesen Entwurf unbefangen pruͤ-
fen, so werden sie nicht mißkennen, wie das Gute der ehemaligen Verfassung beybe-
halten) dagegen aber auch Erfahrung und reifere Einsscht benüst worden ist, um noth-
wendige und nüflich= Verbesserungen einzuführen, und die neuen Slemente mit der
alten zu verschmelzen. · " .
Junächst muß schon dieß als ein großer Gewinn anerkannt werden, daß was
vorher getrennt und zerstückelt war, nun zusammengefaßt, an die Stelle der Unbe“
stimmtheit die Bestimmtheit getreten ist, und so jedem im Volke die Urkunde der Ver-
fassung zugänglich und verständlich wird. ·
DieeiazelnenTheiledesLandessinvzueinemrechtlichenGanzenvereimgt-
Durch die Gesetze, welche für die Thronfelge gegeben sind, ist das Land ges.
chert, für immer einen selbststandigen Staat zu bilden) und für die Reichsverwesung
ist gewissenhaft gesorgt, " ··
DieGesetzmäßigkeitderStaatssVekwaltuagistdurchdiecollegialischeEcnrtch-
tungderCentrabStellemunddurchvieechöhteVerantwoctlichkeit-sowitdukchV"
schkcknkungderEntcaßbarkeitderStaats-Diener,mehralgjevetbürgt.,
, DieöffentlichenRechts-Verhältnisse«verStaats-Bürgersinvaufeine umfas-
sendere und befriedigendere Weise bestimmt. Die Freyheit der Person und des Eigen.
chuns die Gleschheir vor dem Gesetz und die Freyheit der Rede und Schrift sind
gesichert. "’ « .-
DieGemeinvdtywelchesoåstdukchMagisttate,die-sichselbstekgänztet» tegien
wurden, waͤhlen kuͤnftig die Mitglieder derselben aus ihrer Mitte, und stellen Depu