Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Eirte  auf,  welche  die  Gemeinde-Rechte  dem  Magistrate  gegenüber  verereten,  und  nach
der  Verwaltung  der  Gemeinde-Güter  sehen  können.  ·  ·
,DieRegierungs-Gew,altinHinsichtanfanowättigeBekhckctnisseistgenauerabs
gegraͤnzt.  »  «  «  .
Die  Staͤnde  meines  Landes  erhalten  kuͤnftig  die  ausgedehnteste  Mitwirkung  bey
der  Gesetzgebung,  waͤhrend  sich  ihr  ehemaliger  Einfluß  blos  darauf  beschraͤnkte,  daß
Ordnungen,  die  mit  ihrem  Rathe,  an  den  übrigens  die  Regierung  nie  gebunden  war,
gegeben  worden,  ohne  ihre  Einstimmung  nicht  Ureder  lufgegoten  werden  konnten.

Die  bürgerliche  und  peinliche  Gerechrigkeits-Pflege  hat  eine  erhöhete  Selbstständigkeit
  erhalten;  den  höchsten  wie  den  niedersten  Lehr-Anstalten  in  Kirche  und  Schule
ist  durch  abgesonderte  Verwaltung  der  protestantischen,  wie  der  katholischen  Kirchen"
Güter  eine  sichere  Grund  Lage  gegeben.

Es  ist  mehr  als  je  dafür  gesorgt  daß  der  Umfang  des  Wehrstandes  nicht  in  ein
Mißverhältniß  zu  den  Bedürfnissen  und  Kräften  des  Lea  gerathen  könne.

Ich  trete  in  meiner  Eigenschaft  als  Besitzer  des  engern  Familien-Fidei-Commisses
für  mich  und  meine  Nachfolger  in  die  Reihe  der  Privat-Güter-Besitzer;  ich  entsage
dem  Genusse  der  damit  verbunden  gewesenen  Hoheits-Rechte;  ich  unterwerfe  diese
meine  Privat-Güter  der  Staats-Steuer.  *5

Das  größere  Familien-Fidei-Commiß  —  das  Kammer-Gut  —  diente  als  Eigenthum
  des  Regentenhauses  zunächst  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse,  dann
erst  zur  Bestreitung  eines  Theils  des  Regierungs=  Aufwands.  Der  früher  rechelich
unbestimmte  Antheil  der  Regenten-Familie  an  den  Einkünfcen  aus  dem  Kammer-Gus
hee  soll  in  einen  bestimmcen  umgewandelt,  und  es  soll  der  ganze  übrige  Betrag  lediglich
  zu  reinen  Staats-Zwecken  verwendet  werden.  Die  Beöwaleung  desselben,  die
ehemals  für  die  Stände  in  Dunkel  gehüllt  war,  wird  durch  Bestimmungen  der  künftigen
  Verfassung  zur  völligen  Oeffentlichkeit  gebracht.

Die  Steuer-Bewilligung  ist  von  der  Einsicht  in  die  Zweckmößigkeit  der  Staats=Ausgaben)
  in  die  Unzulänglichkeit  der  Einkünfte  vom  Kammer-Gute,  und  in  die
richiige  Verwendung  der  Staats-Einkünfte,  wie  sie  theils  aus  dem  Kammer=  Gute,
theils  aus  den  Steuern  sich  ergeben,  abhängig  gemacht.

Die  Scande  erhalten  dorFlsn  aller  9  und  aller  Staats-Rechnungen,
und  werden  durch  periodische  Berichte  in  den  Stand  gesetzt,  den  Gang  der  Verwaltung
  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  beobachten.  "  ,

DieStaatsiGlckubigerwerdendurcheinefundirteSchuldepisahlungdiCasse
schecgestellywelch-untergemeinschaftllcherAufsichtderRegierungundvekStcknde
von  gemeinlchafelichen  Beamten  nach  Vorschrife  verabschiedeter  Gesetze  verwaltet  wird.

icht  Mitglieder  von  scch  selbst  ergänzenden  Dorf=  und  Stadt,  Magistraten  sind
est,  die  mein  Volk  in  seinen  wichtigsten  Rechten  vertreten  sollen)  sondern  Männer
seiner  eigenen  freien  Wahl,  in  einer  Abtheilung  der  Landes  Versammlung)  in  einer
  an  dern  Erbstände;  denn  die  Natur  der  Veryslenist  des  Adels  zum  Staat
hat  mir  die  Ueberzeugung  gegeben,  daß  er  dem  Wohle  des  Ganzen  am  Angemessensten
  in  einer  besonderen  Kammer  die  Angelegenheiten  des  Vaterlandes  berathe.