Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Eirte auf, welche die Gemeinde-Rechte dem Magistrate gegenüber verereten, und nach 
der Verwaltung der Gemeinde-Güter sehen können. · · 
,DieRegierungs-Gew,altinHinsichtanfanowättigeBekhckctnisseistgenauerabs 
gegraͤnzt. » « « . 
Die Staͤnde meines Landes erhalten kuͤnftig die ausgedehnteste Mitwirkung bey 
der Gesetzgebung, waͤhrend sich ihr ehemaliger Einfluß blos darauf beschraͤnkte, daß 
Ordnungen, die mit ihrem Rathe, an den übrigens die Regierung nie gebunden war, 
gegeben worden, ohne ihre Einstimmung nicht Ureder lufgegoten werden konnten. 
Die bürgerliche und peinliche Gerechrigkeits-Pflege hat eine erhöhete Selbststän- 
digkeit erhalten; den höchsten wie den niedersten Lehr-Anstalten in Kirche und Schule 
ist durch abgesonderte Verwaltung der protestantischen, wie der katholischen Kirchen" 
Güter eine sichere Grund Lage gegeben. 
Es ist mehr als je dafür gesorgt daß der Umfang des Wehrstandes nicht in ein 
Mißverhältniß zu den Bedürfnissen und Kräften des Lea gerathen könne. 
Ich trete in meiner Eigenschaft als Besitzer des engern Familien-Fidei-Commisses 
für mich und meine Nachfolger in die Reihe der Privat-Güter-Besitzer; ich entsage 
dem Genusse der damit verbunden gewesenen Hoheits-Rechte; ich unterwerfe diese 
meine Privat-Güter der Staats-Steuer. *5 
Das größere Familien-Fidei-Commiß — das Kammer-Gut — diente als Ei- 
genthum des Regentenhauses zunächst zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, dann 
erst zur Bestreitung eines Theils des Regierungs= Aufwands. Der früher rechelich 
unbestimmte Antheil der Regenten-Familie an den Einkünfcen aus dem Kammer-Gus 
hee soll in einen bestimmcen umgewandelt, und es soll der ganze übrige Betrag ledig- 
lich zu reinen Staats-Zwecken verwendet werden. Die Beöwaleung desselben, die 
ehemals für die Stände in Dunkel gehüllt war, wird durch Bestimmungen der künf- 
tigen Verfassung zur völligen Oeffentlichkeit gebracht. 
Die Steuer-Bewilligung ist von der Einsicht in die Zweckmößigkeit der Staats= 
Ausgaben) in die Unzulänglichkeit der Einkünfte vom Kammer-Gute, und in die 
richiige Verwendung der Staats-Einkünfte, wie sie theils aus dem Kammer= Gute, 
theils aus den Steuern sich ergeben, abhängig gemacht. 
Die Scande erhalten dorFlsn aller 9 und aller Staats-Rechnungen, 
und werden durch periodische Berichte in den Stand gesetzt, den Gang der Verwal- 
tung in ihrem ganzen Umfange zu beobachten. " , 
DieStaatsiGlckubigerwerdendurcheinefundirteSchuldepisahlungdiCasse 
schecgestellywelch-untergemeinschaftllcherAufsichtderRegierungundvekStcknde 
von gemeinlchafelichen Beamten nach Vorschrife verabschiedeter Gesetze verwaltet wird. 
icht Mitglieder von scch selbst ergänzenden Dorf= und Stadt, Magistraten sind 
est, die mein Volk in seinen wichtigsten Rechten vertreten sollen) sondern Männer 
seiner eigenen freien Wahl, in einer Abtheilung der Landes Versammlung) in ei- 
ner an dern Erbstände; denn die Natur der Veryslenist des Adels zum Staat 
hat mir die Ueberzeugung gegeben, daß er dem Wohle des Ganzen am Angemessen- 
sten in einer besonderen Kammer die Angelegenheiten des Vaterlandes berathe. 
 
	        
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