209
Ich bin uͤberzeugt, daß sie, Edle, liebe Getrene, auch bey diesen Verhandlungen
durch ruhige, wuͤrdevolle Haltung den deutschen Charafter nicht verlaͤugnen werden.
Jeden Antrag auf eine Abaͤnderung des Entwurfs, die ich als eine Verbesserung,
oder auch nur als unnachtheilig anerkennen kann, werde ich mit Bereitwilligkeit añn-
nehmen, dagegen aber jede Anmaßung, welche die Grundveste einer constitutionellen
Monarchie zu untergraben sucht, seden Egoismus, der auf Kosten des Gemeinwohls
Befriedigung begehrt, mit unerschütterlicher Festigkeit zurückweisen; darauf gebe ich
ihnen mein Königliches Wort.
Belanntmachung, die von dem Russischen Feldzuge vom Jahre :812 und von den vorhergehenden
Feldzügen vermißten Württembergischen Offiziers und Soldaten betreffend.
In Gemäsheit des in der auf allerhöchsten Befehl erlassenen Edictal= Ladung des K.
Kriegs-Departement vom :. August 1815. ausgesprochenen Präjudizes, werden alle aus dem
Feldzuge von 1813 und 1315 in Rußland, so wie aus allen vorhergehenden Feldzügen ver-
wißte Württembergische Offiziere, Soldaten und andere Personen, die den Truppen ins Fel##
gesolgt sind, welche bis zum zweiten Februar 181y. einschließlich nicht zurückgekommen sind,
oder keine glaubhafte Nachricht von sich gegeben haben, von gedachtem z. Februar 1817. an
für todt angenommen. " «
est» Was aber die rechtlichen Wirkungen dieser Erklärung betrifft, so wird darüber folgendes
estimmt: «
1.) In Ansehung der ehelichen Verbindung zwischen Vermißten und deren noch lebenden
Ebegatten bewirkt der Termin des präásumtiven Todes, daß die eheliche Gemeinschaft zwischen
beiden Ehegatten bis zu jenem Termin fortdauert, nach Verfluß desselben hingegen dem Ehe-
gatten des für todt angenommenen Vermißten unverwehrt ist, sich nach vorheriger Cognition
der eherichterlichen Behèrde wieder zu verheirathen, und wenn gleich die früheren ehelichen Rechte
des Bermißten, falls er gegen alle Vermuthung zurückkehren sollte, durch die spätere Ehe nicht
aufgehoben werden, so hat doch die letztere überhaupt, und nahmentlich in Beziehung auf die
berin ürugten Kader alle Wirkungen einer im guten Glauben geschlossenen sogenannten puta-
iven Ehe.
#.) Die Vermögens= Rechte des Vermißken dauern ebenfalls bis zu ihrem präsumtiven
Tode forc, so daß sie bis dahin, also bis zum 3. Februar 1617. einschließlich, die vollkom-
mene Erbféhigkeit haben. Auf gedachten Termin hingegen werden in Ermanglung einer gülti-
gen testamentarischen Disposition die zu dieser Zeit in Absicht auf die gesetzliche Intestat- Erb-
folge nächsten Berwandten des Vermißken zu seiner Beerbung zugelassen; jedoch haben alle,
welchen eine solche Erbschaft zu Theil wird, die Pflicht der Erstattung auf den Fall der Wie-
derkehr des Vermißten, und in dieser Hinsicht auch diejenigen, welche einem nicht aus dem
umssischem Feldzuge von 1873. und 1315., sondern aus einem der vorhergehenden Feldzügea
der Vermißten, der noch nicht das Joste Jahr zurückgelegt hat, beerben wollen, für das ihnen
angefallene Bermögen eine den Betrag des Hauptguts sicher stellende einfache Eaution zu leisten,
vdon welcher Cautsons-Leistung jedoch die Erben der im Russischen Feldzuge von 1813. und
1813. Vermißten frey sind.