Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Wens Wir daher gern gestatten wollen, daß ihn euch in dem Saale der Ver- 
sammlung zu Berathungen vereinigt, bey welchen Unsere Geheimen= Räthe niché bev- 
gesogen werden: so werden wir doch nie zugeben, daß in senen abgesonderten Sit- 
lungen über die in Berathung gezogenen Gegenstände abgestimme, darüber ein Pros- 
tofoll geführt, und ein Beschluß gefaßt werde. 
Um euch sedoch einen neuen Beweis zu geben, wie gern Wir, we es irgend ohne 
Nachtheil für das Ganze geschehen kann, eure Wünsche brchscheigen wollen Wie 
euch för die Dauer der gegenwärtigen Verhandlungen förmliche Sitzungen ohne 
LZufichung der Mieglieder Unsers Geheimen Raths auf den Fall verstatten) daß ihe 
4 veranlaße sehen solltet, gegen diese selbst bey Uns eine Beschwerde zu führen. 
Gegeben Stutegart im Königl. Geheimen-Rathe den 16. März 1817.7 
Auf Befehl des Königs. 
Die Aufhebung einer, die Vertrags-Frriheit der Eltern in gemischter Ehe in Ansehung der weigissen 
Erziehung der Söhne beschränkenden Bestimmung betr. - 
DaSe-K.Maiestätzu-verotdnen’geruhthabe-»daßdieims.6.vedNesi- 
gions-Ediktsvom15.Oktober-Aasenthaltene,dieVertrags-FreiheitderEiter-sitt 
gemischter Ehe beschraͤnkende Bestimmung, wornach in dem Falle, wenn der Vater 
der evangelischen Confession zugethan ist, die Soͤhne nothwendig auch in dieser Confession 
erzogen werden müssen, aufgehoben seyn solle: so wird solches hierdurch zur allgemei- 
nen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 14. März 1817. 
Könisl. Geheimer Rath. 
Auf Befehl des Königs 
Berordnung, die Bestimmung des Ausfuhr-Zolls von ahgegerhtem Haber betr. 
Es wird hierdurch unter Beziehung auf die Königl. Verordnung vom 8. No. 
v. J. zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemache) daß der Ausgangs-Zoll von 
dem abgegerbten Haber (Haberkern) in eben demselben Betrage von 6 fl. :4 kr. per 
Scheffel, wie solcher in der gedachten Königl. Verordnung vom 8. Nov. v. J. für 
Nosgen und Gerste festgesetzt worden) einzuziehen ist. Sturtgart, den 15. Merz 1317. 
Königl. Geheimer Rath. 
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