Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 3. 1817. 13 
Königlich-- Wirttembergisches 
Staots= und Regierangs-Blatt. 
  
Samstag, 11 Jan. 
— 
Khnigl. Verordnung, die Bestrafung der gewaltsamen Widersezlichkeit gegen die Obrigkeit 
und deren Diener betr. J. c. 15. Dec. 1616. « 
Wilhelm-a 
Wir haben Uns uͤber die wegen Bestrafung der gewaltsamen Widersetzlichkeit gegen 
Obrigkeitliche Personen und Diener bestehende Gesetze Vortrag erstatten laffen. 
Wir sind dabey uberzeugt worden, daß das in der General-Verordnung vom 5. 
März 1810. K. 26. auf solche Vergehen geseqte Minimum der Strafe in manchen Fäl- 
len, wo die Verfehlung bloß durch Trunk, Leidenschaft oder falsche Porstellungen in 
Bezichung auf einzelne amtliche Handlungen herbeygeführt worden, ohne erhebliche 
Gewalt oder Beschädigung geschehen, und nicht an einer obrigkeitlichen Person höheren 
Standes verübt worden ist, auch der DThäter sich vorher als ein guter und gehorsamer 
Unterthan betragen hatte, eine unverhältnißmäßige Härte enthält. In Rüksicht dieser 
Berrachtungen wollen Wir daher, nach Vernehmung Unseres Geheimen Raths, bis gur 
bevorstehenden Revisson aller Straf-Gesetze, vorläufig die eben erwähnte Verordnung 
dahin abgeändert haben, daß das in bersten bestimmte Straf= Minimum) wenn die 
Wildersetzlichkeit zwar mit wirklicher Anlegung von Gewalt oder ernstlicher Androhung 
derselben, sedoch ohne Waffen oder thätliche Mishandlung verübt worden ist, in vierw#, 
chiger Gefangniß= Festungs, oder Juchthauß. Strafe, wenn aber die Führung von Waf- 
fen, oder chätliche Mißhandlung hinzugekommen ist, in dreymonatlicher Festungs, oder 
Zuchthauß= Strafe bestehen soll. % 
Wir befehlen hierdurch Unseren Gerichten, sich nach dieser Verordnung zu achten, 
und versehen uns übrigens zu denselben, daß se in sedem vorkommenden Falle, die grös- 
sere oder geringere Schädlichkeit der einzelnen That gehörig berüksichtigen und nach Be- 
schaffenheit des Gegenstandes der Renitenz, der Schwere der verübten Gewalt, des 
Standes und Ben ehmens der mißhandelten Person und der lonstigen lubsectiven Be-
	        
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