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Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 5. April.
Weitere Belehrung fuͤr die Koͤnigl. Unterthanen, welche auszuwandern die Absicht haben.
Um besonnene und vernünftig handelnde Buͤrger in den Stand zu setzen, die-
jenige Folgen mit mehr Sicherheit uͤbersehen zu können, welche bei der Entschließung
lur Auswanderung von ihnen reiflich uͤberlegt werden muͤssen, wird unter Beziehung
auf die, den :4. Febr. d. J. erlassene, Belehrung und Warnung noch weiter be-
kannt gemacht, daß, nach eingezogenen zuverlaßigen Nachrichten, bei einem Aus-
wanderer nach Nordamerika, folgende Rücksichten in Betrachtung kommen.
Die Fracht der Ueberfahrt von Amsterdam, oder einem andern Hafen der Nord-
see, deträgt für eine erwachsenc Person, mit Einichluß der gewohnlichen Schiffskost,
170 bis 200 Gulden, für ein Kind von 4 bis ½ Jahren die Hälfte. Wer nicht
Gefahr laufen will, bei der gewöhnlichen schlechten Schiffskost Mangel zu leiden,
und bei Krankheiten ohne alle Erqulckung zu bleiben, muß hiefür, vor der Einschif-
fung" durch eine eigene Schiffs-Provisson sorgen, für welche er sedoch schwer den
erforderlichen Naum und Sicherheir sfinder.
Je länger die ungewisse Ueberfahrt dauert, desto härter wird das Loos der ge-
wäöhnlichen Reisenden. Wer die Frache nicht bezahlen kann,) muß sich alle Arbeiten
auf dem Schiffe und sede Belchränkung gefallen lassen. .
Bei der Ankunft in Amerika fallen diese den sogenannten Sklavenhändlern, oder
den Sr. kulaonten zu) welche sie dem Sch'ssskapttun gegen die Fracht abkaufen. Je—
nen mussen ste dann die Kaufs-Summe durch mehrere Jahre Diensie abverdienen.
Ist das Loos dieser Unvermogiichen zweifelhaft, so ist es nicht minder das der
Vermglichern, welche ohne Kenntniß des Landes und der Sprache, sich in einen
Plan zu ihrer Unterkunft und zu ihrem Fortkommen einlassen, und deren kleines