Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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schwerungs- oder Milderungs-Sruͤnde, die Strafe innerhalb der bestimmten Gränzen 
richtig zů ermessen wissen werden. Gegeben, Stuttgart, den 13. Dec. 1826. 
Auf Befehl des Koͤnigs. Koͤnigl. Geheimer Rath. 
husgl. Verordn ung, dle Aufbebung der Perordnung vom 20. April 1614 wegen Ausdehn 
n igt Gesetzes von #W. rrn des 3 Diebstahls und etne vorläufige neue gesetzliche chun 
Bestimmung dieses Verbrechens beir. d. d. 43. Dec. 4016. 
Wilhelm cc. 
Da Wir gnädigst erwogen haben, daß die Serenge der Geletze gegen den Bef- 
Diebstahl, theils in der besondern Sicherheit, welche die Person des Regenten in seinen 
ndchsten Umgebungen verbreiten, theils in dem höheren Schuß, der seiner Hofhaltung 
wegen der Schwierigkeit) sa Unmoöglichkeit einer durchgängigen genauen Verwahrung 
des Herrschaftlichen Eigenthums, durch die abschröckende Wirkung sener Gesetze zugehen 
soll, ihren rechtlichen Grund hat, dieser Grund aber nur für die eigentlichen Königl. 
Restdenz" Schlôsser, hingegen für andere herrschaftliche oder Privat' Wohnungen,) wo 
der Regent sich mit seinem Hofe zeitlich aufhält, nur für die Zeit seines Aufenchalts 
daselbst vollständige Anwendung finder: so wollen Wir nach Vernehmung Unseres Koô- 
nigl. Geheimen Aghs) die Verordnung vom 29. April 1814 wegen Ausdehnung des 
Begriffs des Hof-Diebstahls, auf die Entwendungen herrschaftlichen Eigenthums aus ir- 
gend einem der daselbst specisicirten und der unter der Königl. Ober= Hof= Intendanz 
stehenden Schlösser und Gebaude, andurch aufgehoben, und, bis zu der bevorstehenden 
allgemeinen Reviston der Straf-Gelete, die früher befolgten gemeinrechtlichen Bestim- 
mungen hierüber wieder in Kraft geletzt haben, wornach inskünftige eine solche Entwen- 
dung Königl. Sigenthums in den Koônigl. Residenz= Schlössern und den dazu gehdri- 
een Officen, ohne Unterschied der Gegenwart oder Abwesenheit des Regenten, in andern 
Königl. Schlôssern, Privat-Wohnungen oder sonstigen Orten, wo der Regenc zeitlich 
seinen. Aufenthalt nimmt, aber nur wenn sie während der Feit seines wirklichen Aufent- 
hhalts daselbst geschehen ist, als Hof- Diebstahl angesehen und bestrafr werden soll. Gege- 
ben, Stuttg. den 13. Dec. 1816. Auf Befehl des Königs. 
*ê Koͤnigl. Geheimer Rath. 
##nigl. Verordnung, die Auföchung der Verordnung vem 6. Dec. téc die Präsumtion 
des Doll bey allen Cassen-Resten betr. d. d. 13. Dec. 1616. 
Wilhelm te. 
Wir haben Uns durch die an Uns erstatteten Vorcräge über die Verordnung vom 
(6.: Dec. 18o6 wegen Beslrafung der Cassen- Reste überteugt) daß wenn schon der eigent- 
liche Sinn dieser Verordnng nicht dahin ging, bei jedem erhobenen Cassen= Reste oh- 
ne Unterschied den bösen Worsagy schlechtweg zu unterstellen, und die Nachweisung ei- 
ner andern Enestehungs= Art desselben durch Zufall oder Schuld des Rechners auszu- 
schließen, gleichwohl ihre Jassung in dieser Hinsiche leiche Mißdeutungen veranlassen kön-
	        
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