Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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den  Erben  der  Elisabethe  Regelin  daselbst,  Kl.  Nten,  jetzt  Aten,  Forderungen  aus
einem  Kaufvertrage  betreffend)  wird  die  Appellation  wegen  Mangels  an  einer  gesründeten
  Beschwerde  durch  Urthel  verworfen.  Tübingen,  den  15.  Merz  187.

2.)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Ober  Justiz=  Collegium,  zwischen  den
Erben  des  Freiherrn  Theodor  von  Kechler  zu  Schwandorf,  Bekl.,  Aeen  und  den
Geschwistern  v.  Barille,  als  Allodial-Erben  des  Venetian  Freihr.  von  Kechler's,
Kl.,  Aten,  eine  Schuldforderung  betreffend,  wird  das  verürtheilende  Erkenntniß
Beiser  Instanz  nach  allen  seinen  Bestimmungen  bestätigt.  Tübingen,  den  27.
Merz  1817.  "“  *

5.)  In  der  Appellations-Sache  des  Handelsmanns  Kugler  in  Baknang,  Vog
bekl.)  Wiederkl.,  Nten,  und  der  Wilhelmine  Kugler  zu  Ludwigsburg,  Vorkl.,
Wiederbekl.,  Atin,  eine  Alimenten-Forderung  betreffend,  wird  die  Berusng  wegen
Mangels  an  einer  Beschwerde  abgeschlagen.  Tübingen,  den  0.  April  168717.

#.)  In  der  Appellations-Sache  des  Fürstl.  Löwenstein'schen  Geheimen  Raths
v.  Stadel  zu  Wertheim,  Kl.)  Nten,  und  der  Friderike  Huber  in  Heilbronn-Bekl.,
  Aten,  Arreste  =  Erkennung  betreffend,  wird  gleichfalls  in  materieller  Beziehung
  nicht,  devolutorisch  erkannt.  Tübingen,  den  12.  Aprik  1817.

5.)  In  der  Appellations-Sache  der  Witewe  Robert  zu  Erbach,  Kl.,  Ntin,  und
der  Wittwe  des  K.  K.  Desterreichischen  Obrist-Lieutenants  v.  Ur  in  Böhmen)  Bekl.,
Utin,  eine  Schuldforderung  betreffend)  wird  reformatorisch  die  Klágerin  zu  dem  Ersanzungs-Eide
  zugelassen.  Tübingen,  den  :2.  April  1377.  ,

6.)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Koͤnigl.  Ober-Justiz-Collegium,  zwischen
der  Erbin  des  Buͤrgermeister  Renner  zu  Dornstedt,  Kl.,  Ntin,  und  der  Agnes
Brose  zu  Neuenek,  Bekl.)  Aein,  Absonderungs-Recht  im  Gante  betreffend,  wird
die  Urthel.  voriger  Instanz  bestätigt.  Tübingen,  den  19.  April  1877.

.)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz=  Collegium,  zwifechen
  Johann  Georg  Ekart  zu  Jähringen,  Oberamts  Alpek,  Kl.,  Nten)  und  dem
Schultheissen  Dauner  daselbst,  Bekl.  Aten,  einen  Hofguts-Verkauf  betreffend,  wird
die  wiederholte  Appellation  wegen  Mangels  an  einer  Beschwerde  durch  Urthel  verworfen,
  und  Appellant  wegen  seiner  murhwilligen  Streitsucht,  neben  Kosten-Erstar.
lung,  zu  einer  Fiscal-Strafe  von  10  Reichsthlr.  verurtheilt.  Dübingen  den  19
Ipril  1817.

Erkenntniß  des  Königl.  Ober-Justitz-Collegiums.

1.)  In  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  Christoph  Jakob  Jwiker  von  Un-##e
  Türkheim,  Kl.,  Wiederbek,  an  rinem,  und  dem  Obristen  Freiherrn  v.  Münchingen
dahier,  Bekl.)  Wiederkl.  am  andern  Theil  wurde,  unter  Aufhebung  des  Aktenschlusses,
  auf  den  dem  Bekl.  Wiederbekl.  über  mehrere  Punkten  deferirten  Eid  erkannt.
Stuttgart,  den  9.  April  1818.

2.)  In  der  Appellations-Sache  von  Gerabronn,  zwischen  Pfarrer  Häußer  zu
Schmalfelden  und  den  übrigen  in  actisgenannten  Lorenz.  Hütterschem  Gant,  Glaus
bigern,  Anten,  sodann  der  Mutter  des  Gantmanns,  Marie  Margarsthe  Hütter  Cum