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den Erben der Elisabethe Regelin daselbst, Kl. Nten, jetzt Aten, Forderungen aus
einem Kaufvertrage betreffend) wird die Appellation wegen Mangels an einer gesründeten
Beschwerde durch Urthel verworfen. Tübingen, den 15. Merz 187.
2.) In der Appellations-Sache von dem Ober Justiz= Collegium, zwischen den
Erben des Freiherrn Theodor von Kechler zu Schwandorf, Bekl., Aeen und den
Geschwistern v. Barille, als Allodial-Erben des Venetian Freihr. von Kechler's,
Kl., Aten, eine Schuldforderung betreffend, wird das verürtheilende Erkenntniß
Beiser Instanz nach allen seinen Bestimmungen bestätigt. Tübingen, den 27.
Merz 1817. "“ *
5.) In der Appellations-Sache des Handelsmanns Kugler in Baknang, Vog
bekl.) Wiederkl., Nten, und der Wilhelmine Kugler zu Ludwigsburg, Vorkl.,
Wiederbekl., Atin, eine Alimenten-Forderung betreffend, wird die Berusng wegen
Mangels an einer Beschwerde abgeschlagen. Tübingen, den 0. April 168717.
#.) In der Appellations-Sache des Fürstl. Löwenstein'schen Geheimen Raths
v. Stadel zu Wertheim, Kl.) Nten, und der Friderike Huber in Heilbronn-Bekl.,
Aten, Arreste = Erkennung betreffend, wird gleichfalls in materieller Beziehung
nicht, devolutorisch erkannt. Tübingen, den 12. Aprik 1817.
5.) In der Appellations-Sache der Witewe Robert zu Erbach, Kl., Ntin, und
der Wittwe des K. K. Desterreichischen Obrist-Lieutenants v. Ur in Böhmen) Bekl.,
Utin, eine Schuldforderung betreffend) wird reformatorisch die Klágerin zu dem Ersanzungs-Eide
zugelassen. Tübingen, den :2. April 1377. ,
6.) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen
der Erbin des Buͤrgermeister Renner zu Dornstedt, Kl., Ntin, und der Agnes
Brose zu Neuenek, Bekl.) Aein, Absonderungs-Recht im Gante betreffend, wird
die Urthel. voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 19. April 1877.
.) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium, zwifechen
Johann Georg Ekart zu Jähringen, Oberamts Alpek, Kl., Nten) und dem
Schultheissen Dauner daselbst, Bekl. Aten, einen Hofguts-Verkauf betreffend, wird
die wiederholte Appellation wegen Mangels an einer Beschwerde durch Urthel verworfen,
und Appellant wegen seiner murhwilligen Streitsucht, neben Kosten-Erstar.
lung, zu einer Fiscal-Strafe von 10 Reichsthlr. verurtheilt. Dübingen den 19
Ipril 1817.
Erkenntniß des Königl. Ober-Justitz-Collegiums.
1.) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Christoph Jakob Jwiker von Un-##e
Türkheim, Kl., Wiederbek, an rinem, und dem Obristen Freiherrn v. Münchingen
dahier, Bekl.) Wiederkl. am andern Theil wurde, unter Aufhebung des Aktenschlusses,
auf den dem Bekl. Wiederbekl. über mehrere Punkten deferirten Eid erkannt.
Stuttgart, den 9. April 1818.
2.) In der Appellations-Sache von Gerabronn, zwischen Pfarrer Häußer zu
Schmalfelden und den übrigen in actisgenannten Lorenz. Hütterschem Gant, Glaus
bigern, Anten, sodann der Mutter des Gantmanns, Marie Margarsthe Hütter Cum