Nro. 20. 1 8 17. 200
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Montag, 5. May.
Rescrivt an saͤmmtliche Oberaͤmter, auch Cameral= und Stiftungs = Verwaltungen,
betreffend den Verkauf der Herrschaftl. Frucht-Vorräthe. Vom 3o. April 107.
Wilhelm (tc.
Es konnte Unserer Landesväterlichen Fürforge für das Wohl Unserer lieben und
getreuen Unterthanen nicht entgehen, daß durch, ein vorüchtiges Zusammenhalten
der öffentlichen Getreide-Vorräthe Unserer Königlichen Cameral= und Stiftunge-
Verwaltungen dem Staate das wirksamste Mittel erhalten werde, einem durch allzu
hohe Fruchtoreise eintretenden allgemeineren Rothstande zu nehren, und der unbemit-
btelteren Classe des Bolks mit Hülfe entgegen zu kommen.
In dieser Hinsicht haben Wir, wie schon durch Unsere General-Verordnung
vom 3. Nowvember vor. J. zugesichert worden, sene Vorräthe bis auf den gegenwar-
tigen Zeitpunkt aufgespart, und nur da, wo dringende Bedürfnisse an Brod= und
Saat,-Füchten schleunigere Unterstüsung forderten, unter Bestimmung milder Gna-
deupreise einer Ausnahme Statt gegeben.
Durch diese Maßregel und durch die im Auslande aufgekauften, theils bereite
angekommenen, theils noch zu erwartenden Getreide-Vorräthe sehen Wiw Uns jeßt in
den Stand gesest, auch densenigen Unserer unbemittelteren Unrerthanen, auf welche
kich die Wirklsamkeit der Wohlthätigkeits-Vereine nicht, oder nur in geringerer
Maase erstrecken konnte, die Wohlthat gemäßigter Fruchtpreise zusließen zu lassen.
Wir haben in dieser Beziehung beschlossen, und befehlen hiemir, wie folgt:
1.) sädmmtliche auf den Kästen der Königl. Ober-Finanz-Kammer, der Hof= und Do-
Ma##en-Kammer und der Sutufts-Verwaltungen vorhandene entbehrlich,