Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 20. 1 8 17. 200 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Montag, 5. May. 
  
Rescrivt an saͤmmtliche Oberaͤmter, auch Cameral= und Stiftungs = Verwaltungen, 
betreffend den Verkauf der Herrschaftl. Frucht-Vorräthe. Vom 3o. April 107. 
Wilhelm (tc. 
Es konnte Unserer Landesväterlichen Fürforge für das Wohl Unserer lieben und 
getreuen Unterthanen nicht entgehen, daß durch, ein vorüchtiges Zusammenhalten 
der öffentlichen Getreide-Vorräthe Unserer Königlichen Cameral= und Stiftunge- 
Verwaltungen dem Staate das wirksamste Mittel erhalten werde, einem durch allzu 
hohe Fruchtoreise eintretenden allgemeineren Rothstande zu nehren, und der unbemit- 
btelteren Classe des Bolks mit Hülfe entgegen zu kommen. 
In dieser Hinsicht haben Wir, wie schon durch Unsere General-Verordnung 
vom 3. Nowvember vor. J. zugesichert worden, sene Vorräthe bis auf den gegenwar- 
tigen Zeitpunkt aufgespart, und nur da, wo dringende Bedürfnisse an Brod= und 
Saat,-Füchten schleunigere Unterstüsung forderten, unter Bestimmung milder Gna- 
deupreise einer Ausnahme Statt gegeben. 
Durch diese Maßregel und durch die im Auslande aufgekauften, theils bereite 
angekommenen, theils noch zu erwartenden Getreide-Vorräthe sehen Wiw Uns jeßt in 
den Stand gesest, auch densenigen Unserer unbemittelteren Unrerthanen, auf welche 
kich die Wirklsamkeit der Wohlthätigkeits-Vereine nicht, oder nur in geringerer 
Maase erstrecken konnte, die Wohlthat gemäßigter Fruchtpreise zusließen zu lassen. 
Wir haben in dieser Beziehung beschlossen, und befehlen hiemir, wie folgt: 
1.) sädmmtliche auf den Kästen der Königl. Ober-Finanz-Kammer, der Hof= und Do- 
Ma##en-Kammer und der Sutufts-Verwaltungen vorhandene entbehrlich,
	        
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