Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Trucht-Vorraͤthe sollen von jetzt an nach und nach in herabgesetzten Preisen ver- 
kauft werden. · 
Die Preise werden immer einige Gulden unter die laufenden Marktpreise 
gestellt werden, und bei kaufmannsguter Waare nachstehende Ansaͤtze nie über= 
steigen: 
*. Dinkel 1 Scheffel: 10 bis 13 fl. 
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und in gleichem Verhaͤltniß die uͤbrigen Fruchtsorten. 
Damit jedoch Unsere landesväterliche Absscht, durch diesen Verkauf dem 
wahrhaft Dürftigen eine Unterstüßung zu Theil werden zu lassen, desto zuver- 
läßiger erreicht werde, ertheilen Wir hiefür folgende Vorschriften: 
a.) Die Fruchte dürfen nicht an Personen, die ein Gewerb damit treiben, mit- 
hin weder an Frucht= und Mehlhäándler, noch in der Regel auch an Bä- 
cker, und ebensowenig an solche Personen verkauft werden, welche entweder 
eigene Vorräthe) oder soviel Vermögen besitzen) daß sie ihr Fruchtbedürf- 
niß in den laufenden Preisen erkaufen können; es sind vielmehr die Früchte 
nur an solche Perfonen abzugeben, welche derselben für ihre eigene Haus- 
haltung bedürfen, zugleich aber die dermaligen hohen Preise zu bezahlen 
zunberme sind, und sich hierüber mit obrigkeitlichen Zeugnissen aus- 
weisen. 
Aber auch an diese sind sie nur in kleinen Parthieen abzugeben, und 
die Verwaltungs-Beamten werden daher ernstlichst erinnert, die Abgaben 
von dergleichen kleinen Parthieen weder selbst zu erschweren, noch durch die 
untergebenen Kastenknechte erschweren zu lassen, und den Käufern durch- 
aus keiuen unnöthigen Aufenthalt zu verursachen. 
b.) In jeder Gemeinde wird der Magistrat mit Zuziehung einiger rechtschaffener 
Männer aus den Local-Wohlthäácigkeits-Bereinen mit strenger Unparteilich= 
keit diesenigen Einwohner bestimmen, welche in die Classe der Fruchtbedürf- 
tigen gehören. Jedem solcher Einwohner wird sodann der Ortsvorstand ein 
schriftliches Zeugnif für sein Früchtenbedürfniß, das jedoch bei dem einzel- 
nen nie mehr, als höchstens 4 Smr. glatte oder 1 Schffl. rauhe Frucht auf 
einmal betragen darf, unentgeltlich ausstellen, und in demselben die Quan- 
tität nicht mit Jahlen, sondern in Worten ausdrucken. Ueber diese Jeug- 
nisse wird ein richtiges Verzeichniß geführt, und dieses von geit zu Zei#t 
der ganzen Gemeinde bekannt gemacht werden. 
C.) Wären jedoch in einzelnen Städten und Dörfern die Einwohner der mitt- 
leren und ärmeren Elasse gewohnt, ihren täglichen Brodbedarf bey den Be- 
ckern zu kaufen; so haben die Magistrate einen oder einige Bäcker beson- 
ders dazu aufzustellen, für diese Sinwohner das Brod zu backen, und in
	        
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