Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 50. 1 8 1 7. 217 
Köntglich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
es 
Samstag, 10. May. 
Königl. Verordnung, die Anordnung einer allgemeinen Frucht-Sperre betreffend. 
Vom 7. May 1817. 
Wilhelm #c. 
Da kürzlich in den Grosherzogthumern Hessen und Baden eine allgemeine 
Hrche pern angeordnet worden, auch in den Königl. Baierischen Staaten die 
Frucht-Ausfuhr durch solche Maasregeln erschwert ist, welche einer gänzlichen Sperre 
ábhnlich sind; so haben Wir Uns bewogen gefunden, zu Abwendung des für Unsere 
Ueben und getreuen Unterthanen hieraus erwachsenden Nachtheils in Unserem ganzen 
Koönigreiche die Ausfuhr aller Gattungen von Getreide und der Kartoffeln, so wie 
dessen, was aus denselben bereitet wird, nemlich der 9 ründelten oder Kochgerste, 
des Malzes, Mehl, Grieses und der Grüße aller Art, des Brods, Branntweins, 
Biers und Essigs gänzlich zu verbieten) so daß von dem Zeitpunkte an) da diese 
Verordnung bekannt wird, von den unter dem Ausfuhr-Verbote begriffenen Artikeln 
nichts mehr über die dießseitige. Grenze geführt, oder getragen werden darf, ohne 
Unterschied) ob solches Württembergische Unterthanen von eigenem Erzeugniß) oder 
vom Aufkauf, oder Ausländer von dem, was sie auf ihrem im Königreiche gelege- 
nen eigenen Gütern erzengt, oder als Gefälle zu beziehen, oder früher schon aufge- 
kauft haben,) ausführen wollen.. 
Wer diese Verordnung übertritt, dem werden nicht nur alle zur Ausfuhr be- 
stimmten Ar#ikel) sondern auch Schisse, Wagen, Karren und Pferde mit dem Ge- 
schirre) so wie überhaupt alle zu der Ausfuhr gebrauchten Fahr= und Dragwerkzeuge 
wenn sie sein Eigenthum sind, confiscirt) wenu sie aber nicht Eigenthum des Con- 
travenirnten sind, der Geldwerth derselben als Strafe angesetzt und von ihm einge- 
dogen werden. Außerdem wird derjenige, der diese Ar#ke! auf mit Zugvieh be-
	        
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