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Köntglich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
es
Samstag, 10. May.
Königl. Verordnung, die Anordnung einer allgemeinen Frucht-Sperre betreffend.
Vom 7. May 1817.
Wilhelm #c.
Da kürzlich in den Grosherzogthumern Hessen und Baden eine allgemeine
Hrche pern angeordnet worden, auch in den Königl. Baierischen Staaten die
Frucht-Ausfuhr durch solche Maasregeln erschwert ist, welche einer gänzlichen Sperre
ábhnlich sind; so haben Wir Uns bewogen gefunden, zu Abwendung des für Unsere
Ueben und getreuen Unterthanen hieraus erwachsenden Nachtheils in Unserem ganzen
Koönigreiche die Ausfuhr aller Gattungen von Getreide und der Kartoffeln, so wie
dessen, was aus denselben bereitet wird, nemlich der 9 ründelten oder Kochgerste,
des Malzes, Mehl, Grieses und der Grüße aller Art, des Brods, Branntweins,
Biers und Essigs gänzlich zu verbieten) so daß von dem Zeitpunkte an) da diese
Verordnung bekannt wird, von den unter dem Ausfuhr-Verbote begriffenen Artikeln
nichts mehr über die dießseitige. Grenze geführt, oder getragen werden darf, ohne
Unterschied) ob solches Württembergische Unterthanen von eigenem Erzeugniß) oder
vom Aufkauf, oder Ausländer von dem, was sie auf ihrem im Königreiche gelege-
nen eigenen Gütern erzengt, oder als Gefälle zu beziehen, oder früher schon aufge-
kauft haben,) ausführen wollen..
Wer diese Verordnung übertritt, dem werden nicht nur alle zur Ausfuhr be-
stimmten Ar#ikel) sondern auch Schisse, Wagen, Karren und Pferde mit dem Ge-
schirre) so wie überhaupt alle zu der Ausfuhr gebrauchten Fahr= und Dragwerkzeuge
wenn sie sein Eigenthum sind, confiscirt) wenu sie aber nicht Eigenthum des Con-
travenirnten sind, der Geldwerth derselben als Strafe angesetzt und von ihm einge-
dogen werden. Außerdem wird derjenige, der diese Ar#ke! auf mit Zugvieh be-