und dem nächstgelegenen Oberamte zur Untersuchung anzuzeigen; Wit haben deßwegen auch
das früher schon zu Bewachung der disseitigen Gränzen gegen die Schweijz kommandirte khnig-
liche Militär bedeutend verstärkt, und befehlen Unsein Beamten, Dienern und Unterthanen,
dasselbe in seinen Verrichtungen auf jede Weise kräftig zu unterstützen. « , ,-
„Zu desto größerer Aufmunterung wollen Wir, daß denjenigen „ welche einen Aué-
schwirzer anzeigen, die gegen diese gesetzuch verhängte Censiskations Strafe ganz zu Theil
werden, und daß, wenn ein Ausschwärzer noch innerhalb des Landes Srgriffen wird, alle
demselben konfiszirten Gegenstände dem Anbringer in natura zur freien Dieposition überlassene
in dem Falle aber, wo ein Ausschwärzer erst nach vollbrachter That entdeckt wird, dorselbe
zu Bezahlung des, wahren Werths der . der Konfiskation unterworfenen Gegenstände mis der
größten Strenge angehalten, das Geld von den Oberbeamten sogleich eingezogen, und, dem.
Anbringer ohne irgend einen Abzug urkurdlich ausbezahlt werden soll. -«
Gegeben, Stuttgart, den 7. Mai, 1817. » -
« Auf Befehl des Koͤnigs.
Kdniglicher Geheimer-Rach.
Königl. Verordnung, die Exhehung des Ausfuhr-Jolls für das nach Bapern gehende Vieh hetreffend.
Vom 7. May. 1817. ««««" ,
*- Wilhelm. ## E— ;,. · .
—DaderseiteinigerZeitinBaiernbestehendehohe·Ausfuhrzoll-.für-Piehbei
der gegenwärtigen Theurung auf den Nahrungsstand eines Theils Unserer Untertha-
nen nachtheilig einwirkt; so erachten Wir für angemessen, dießfalls Retorsions-Maß-
regeln eintreten zu lassen, und verordnen daher wie folgt:
1) für nachstehende Vieh-Gattungen ist, wenn solche nach Baiern ausgeföhrt wer-
den, bis auf weitere Verfügung folgender Zoll zu entrichten:
von 1 Ochsen, fett odrr mogen 10 fl.
1 Farreg % fl
1. Kuh 4 „ * . «
#
—
– 1 Stier . . . . .äfl.
—1Nind,... . 5 fl.
—– 1 Kalb §½ #5 9 . - · 1.fl. .ZO.kr-.
— 1 Schwein, fett oder mager 2 sl.
— 1 Feilchlin . .-. . 1 fl.
— 1 Milchschwein oder Spanferkel 9 ##
— 1 Schaaf oder Widder - - -.48kr.
--—1Lamm . ,.. — 13 kr.
— 1 giege, Bock oder Geiße — 65 kr.
—— 1 i e E — 6 kr.
à) Neben diesem erhöheten Ausfuhrzoll, welcher an die Stelle des bisherigen tarif-
maäßigen Koppßzolles kritt, und nach den Bestimmungen Unserer Jollordnung
5)7. zu erheben ist, muß die, in der Accise-Ordnung #. 44. Ut. C. festgesetzce
jehhandels, Moeise, fernerhin bezahlt werden;