3.) Jedes betreffende Zolamt hat sogleich nach dem Empfang der gegenwärtigen
Verordnung, den erhöheten Joll auf alles zur Ausfuhr nach Bayern be-
stimmte Vieh, wenn es gleich früher erkauft oder eingetausche worden, anzu-
wenden, und hiebey auf die Angabe des Exportanten, daß das Vieh nur durch
Bayern transtire, keine Rücksicht zu nehmen. "
t.) Die Königl. Oberéámter haben diese Perordnung schleunig zur allgemeinen Kenne-
niß zu bringen, und mit den Kameral= Oberzoll= und Ober-Uccise-Aemtern für
en genauen Pollzug derselben Sorge zu tragen. 4
5.) Die Uebertreker sind nach Maasgabe der Follgesetze zu bestrafen und den Denun-
cianten ist die Haͤlfte der erkanñten Strafen als Anbringe-Gebuͤhr zu überlassen.
Stuctgart, den q. May 1811. Koͤnigl. Oeheimer---Rath.
Auf Befehl des Koͤnigs.
Ednigl. Verordnung, den unmittelbarer Torresrondenz-Verkehr der Koͤnigl. Behoͤrden
un Amts= Stellen mit aue Atzen detreffend. Bom s. May 1617.
Seine Königl. Majest haben in Absicht auf den unmittelbaren
Korrespondenz-Verkhr der König! Administrativ? Behörden und Amtsstellen mir
auswärtigen zu verordnen geruhet u#6 diese Communikation sowohl der Königl.
Ober-Regierung und andern Abd frrations-Collegien, als auch den Königl. Ober=
Beamten unter folgenden Bestin. 9gen gestattet seyn sollloe:
1.) Die zu erlassenden Schreiben 1 en nur an Stellen von gleicher Categorie und
nicht an höhere ausländische gerichtet werden; "
2.) die Communikationen haben ssch. GBegenstände zu beschränken, welche zu dem
Geschäftskreise der communieirende Stelle gehören, und worüber diese, ver,
moge ihrer Instruktion oder zufolge erhaltener hesonderer Weisung verfügen
kann. . , , ..
Z.)JnglleaFällen,woentwederdchethckltnißderauswäxtiganehöxde,mit
welcher zu communiciren wäre) oder die Competenz der communicirenden Stelle,
oder der Gegenstand der Communikation einigem Zweifel unterworfen is#f., soll
zuvörderst bey der vorgesetzten höheren Stelle die erforderliche Weifung einge-
holt werden. « „
Stuttgart, den 2. May 1377. Königl. Geheimer, Rath.
Auf Befehl des Königs.
Weitere Wornung und Belebrung für die Arzwandernen.
Von der K. Gesandeschaft in München ist die amtliche Anzeige eingekommen,
daß eive bedeutende Anzahl aus dem Königreiche Auswandernder an der Grenze der
k. österreichischen Staaten aus dem Grunde zurückgewiesen worden seyen, weil sie
nicht mit, voy den betreffenden Gesandtschaften vißfrten, und überhaupt nicht mit
gehörig legalisirten Pässen verlehen gewesen sind. Da das Schicksal dieser Leute hie-
durch schon, ehe sie das Jiel ihrer Aus##nderung erreichen, höchst ungewiß und trau-