Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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mals bestandenen 14 Praloegren mit ihren ebemaligen landständischen BVerhältnissen 
und Rechten wieder herzustellen, den Prälaten, als solchen) ohne Beschränkung auf 
die General= Superincendenten) wo nicht in der vorigen, doch in einer größeren 
als der auf 6 bestimmten Anzahl) Siß und Stimme auf den Landtagen und in- 
Ausichüssen einzuraumen, und die (in dem ständischen Verfassungs Entwurfe vorge- 
schlagene) Wahl der Prälaten zum Landtage durch die Geistlichen) nicht zu gestatten. 
Da die landständischen Verhältnisse der evangelischen Geistlichkeit durch die 
Uebereinkunft des Königs mit den Landständen ihre Bestimmung erhalten werden, 
so mußte senes Verlangen Sr. Königl. Masestáät um so mehr auffallen, als 
den Prälaten eine Einmischung in diese, ihrem eigentlichen Berufe ohnedieß ganz 
fremde Angelegenheit nicht gebührt, und der Juhast des Königl. Verfassungs, Ent- 
wurfs in Ansehung des cvangelischen Kirchenguts und der unter die Volks--Vertreter 
aufzunehmenden Zahl von Prälaten allen billigen Forderungen und Erwartungen 
bvr evangelich geistlichen Standes und der Selbstständigkeit der Kirche Genüge 
leistet. « 
Se. Koͤnigl. Masestär haben Sich daher bewogen- gefunden, durch höch- 
ste Resolution vom 4. d. M. den Bittstellern Ihre hohe Unzufriedenheit und Miß- 
billigung ihres Schrittes zu erkennen zu geben, und fie auf die wahren Pflichten 
ihres Standes, auf die Gränzen ihres Berufs, und insbesondere auch darauf auf- 
merksam zu machen, wie sehr ihr Verlangen dem überall, und zundchst in den ge- 
genwärtigen drückenden Zeitumständen wichtigen Bedürfnisse der Vermeidung aller 
ungöchiger und dauernder offentlichen Ausgaben, entgegenstehe, und wie wenig da- 
her nach all diesem semals dessen Erfüllung gewfkre werden könne. 
Zufolge höchsten Befehls wird dieses hiemik zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart) den 5. May 1877. . 
MinisteriumdesKircheninndSchuf-Wesens- 
Wangenheim. 
Die Accis-Freyhelt der Wohlthätigkeits-Vereine betreffend. 
Seine Königl. Masestác haben durch Refolution vom 3o0. v. M. ver- 
ordnet, daß die Wohlthétiskeits-WVereine des Königreichs von Entrichtung der Ac, 
cise von den, durch sie verkauften durch Arme verarbeiteten Waaren frey gelassen 
werden follen; welches hiemit zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 5. May 1817. Section der Steuern. 
Dekret der in der Theurungs= Angelegenbet nledergesezten Commission an sämtliche Königliche CamM- 
mcral-Verwaltungen der Tö#rsinanz-Kammer und Hof und Domainen = Kammer, auch an alle 
Scistungs-Verwaltungen, in Berreff der alle 14. Tage zu erstattenden Berichte 
Üüber den Verkauf der vorréthigen Früchte. Den 5. May 1677. 
Alle königliche Cameral= Beamten, ohne Unterschied, ob sse der königlichen 
Oberfnanz-Kammer, oder der königlichen Hof= und Domainen-Kammer untergroid=
	        
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