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net sind, so wie alle Stistungs-WVerwalter werden hiemit angewiesen, auf den 15.
dieses Monats Bericht hieher zu erstatten:
wos an entbehrlichen Früchten von jeder Gattung zum Verkauf ausgeseht, und
was davon bis zum 15. d. M. unter Beobachtung der) in der General-Ver-
ordnung vom 50. vorigen Monats enthaltenen) Vorschriften verkauft wor-
den sey.,
So lange, bis alle entbehrlichen Früchte verkauft sind) ist die Erstattung dieses
Berichts je am 15. und letzten Tage seden Monats fortzusetzen.
Gegeben, Stuttgart den 5. Mai 1817. Die in der Theurungs-Angelegenheit
niedergesetzte Commission.
Decret der in der Theurungẽ „ Angelegenheit niedergesetzten Commission an saͤmmtliche Oberaͤmter, in
Betreff der Einsendung der Fruchtpreis= oder Schrannen, Zettel. Den 5. May 167).
Diesenigen königlichen Oberbeamten, in deren Oberamts-Bezirk sich offentliche
Fruchtmärkte befinden, werden angewiesen, unmittelbar nach sedem Markttage den
reiß é*, oder Schrannen,= FJettel unfehlbar an die unterzeichnete königliche, Commission
einzusenden. «
Da,woeinFmchtmarktaußerhalbder-Oberamts-Stadtbesteht,istsqu-
schleunigung der Sache die Einleitung zu treffen, daß entweder der erste Ortsvor-
steher, oder der Marstmeister den Schrannenzettel mit der Addresse;
vAn die wegen der Theurung niedergesetzte Commission in Stuttgart“
sogleich nach sedem Markttage bey der nächstgelegenen Post ausgebe-
Gegeben Stutegart den 5. Mai 1877. Die in der Theurungs Angelegenheie
" niedergesetzte Commission.
Belehrung uͤber die unter dem Rindvieh herrschende Sterz--Seuche.
Unter dem Rindvieh hat sich neuerlich etwas allgemeiner, jedoch gefahrlos, der
nnter dem Nahmen Sterz-Seuche bekannte Zufall eingestellt) wobei 3, 4 — 5
untere Glieder des Schwanzes gelähmt erscheinen. Hält man nämlich den Schwanz
an feinen obern Theilen wagrecht in die Höhe) so fallen die gelähmte untern sich
selbst üuberlassen, beynahe senkrecht herab: die Haut ist daselbst angeschwollen, und
wie weich gegerbtes Leder anzufühlen. Wird an dem Anfang der Lähmungs= Stielle
irgend ein Enczjündungs-Reiz angebracht, marht man z. B. einen Haut, Einschnitt
da. elbst, und Cringr in diesem ein Reize-Mittel, wie Pfeffer, oder brennt die Stelle
mit gluhendem Eisen, oder befeuchtet die Einschnitts-Stelle mit Spleß-Glanz-But-
ter, und bedekt sie nachher mit einer Harz-Salbe, wozu die meisten Karren-Salben,
besonders die braunen) tangen, 0, wird die Lähmung gehoben. Kann man die er-
griffenen Thier bei gutem Wetter ins Freie führen, ihnen etwas reichliche Nahrung-
beibringen, und mit einem Pulver aus Wachholderbeeren, Eichenrinde und Enzian=
Wurzeln mit Kuchensal;, von jedem gleichviel, unterstüßen, so ist dieß ein zweck-
mäßiges Verfahren. Stuttgart, den 5. May 1817.
Section des Medicinal-Wesens.