138 Ueber die Vertretung der politischen Gemeinden rc. der Pfalz.
Maßgebend sind hier zunächst folgende prozessnale Grundsätze:
Partei ist im Prozeß dasjenige Rechtssubjekt, in dessen Namen und
für dessen Rechnung und Gefahr der Prozeß geführt wird.
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, zu klagen und verklagt zu
werden, aktiv und passiv Subjekt des Prozesses zu sein. Während die
Prozeßordnung seither nicht sagte, wer parteifähig sei und was unter
Parteifähigkeit zu verstehen sei, ist in der nunmehrigen CPO. § 50 ausdrücklich
bestimmt, daß parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Die Frage
der Rechtsfähigkeit aber und damit die der Parteifähigkeit regeln die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts (RGE. Bd. 32 S. 175).
Als gesetzliche Vertreter sind diejenigen durch das Gesetz bestellten
Organe anzusehen, welche nicht in eigenem Namen und zur Wahrung
eigener Interessen einen Prozeß führen, sondern nur die Interessen anderer
Rechtssubjekte in deren Namen bei der Prozeßführung selbständig wahrnehmen
und dabei von dem Willen der prozeßunfähigen Partei unabhängig
sind (vgl. darüber Petersen in Busch, Bd. 18 S. 15 ff.).
Der obige Rechtsstreit hat Kirchenvermögen zum Gegenstande. Rechtssubjekt
des Kirchenvermögens ist die als juristische Person geltende Kirchengemeinde,
wie Rechtssubjekt des Vermögens der vom Rechtsanwalte der
Klägerin hier vergleichsweise hereingezogenen Ortsgemeinde die als juristische
Person anerkannte Ortsgemeinde ist (siehe darüber Wand-Wagner, Verfassung
und Verwaltung der prot. Kirche der Pfalz, 3. Aufl. S. 485;
Seydel, bayr. Staatsrecht, 1. Aufl. Bd. 4 S. 459 ff., Bd. 6 S. 183 ff.,
310, 325; Wand zu Art. 1 der Gemeindeordnung für die Pfalz; Pözl,
Verfassungsrecht §§ 82, 86 und 87).
Orts= und Kirchengemeinde haben also als juristische Personen die
Parteifähigkeit, mit dem Unterschiede allerdings, daß, während durch
Art. 130 der Gemeindeordnung für die Pfalz die Vorschriften über die
Nothwendigkeit eines Streitkonsenses oder einer Prozeßführung bei Rechtsstreiten
der Ortsgemeinden aufgehoben sind, die Kirchengemeinden Civilrechtsstreite
aktiv und passiv nur mit Genehmigung der k. Regierung führen
können (Art. 77 des kaiserl. Fabrikraths-Dekrets vom 30. Dezember 1809
und § 67 des Regierungsausschreibens vom 8. Januar 1819; Wand-Wagner
a. a. O. S. 559; Wagner, das Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungswesen
der Pfalz Bd. 2 S. 116 ff.).
Die Gemeinden besitzen indessen nicht auch die von der Parteifähigkeit
strenge zu scheidende Prozeßfähigkeit (§ 51 CP0O.), d. h. die Fähigkeit,
einen Prozeß selbst bezw. durch einen von ihnen aufgestellten Prozeßbevollmächtigten
zu führen (Petersen a. a. O. S. 29 ff.), weil juristische
Personen nur durch besondere Organe handeln und daher namentlich auch
ihre Prozesse nur durch ihre gesetzlichen Vertreter führen können (ogl.