Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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hoͤchstes Reseript vom 85. einkam, wodurch die Fortsejung unserer Berakhungen öbek 
die Verfassung unmöglich gemacht, die Grönde der ständischen Kommission gegen 
die unbedingte Wirkung der Stimmen-Mehrheit für ein unstatthaftes In-Theile-Ge- 
hen angesehen, und unter Bedrohung der gänzlichen Abbrechung der Unterhandluv- 
gen eine unumwundene Erklárung verlangt wurde daß relative Stimmen-Mehrheit 
zu einem Beschlusse hinreichend sey. » 
Es war den Staͤnden schmerzlich, sie durch diesen, ohne ihr Zuthun wieder in 
Auezung gekommenen Punkt von dem Zgiele ihrer Poffnungen wieder entfernt 
zu sehen. - 
Das allerhöchste Reseript vom 33. v. M. wurde sogleich zur Berathung genom- 
men. Eurer Königl. Majestaát sind die Gründe befannt, aus welchen die 
zum Erb-Lande gehörigen Repräsentanten, das diesem Landes-Theil im Reicript vom 
13. Nov. 1815. vorbehastene Recht ohne Verletzung ihrer Pflichten der Stimmen: 
Mehrheit einer von der Regierung nicht als gleich berechtigt anerkannten Versamm- 
lung nicht unbedingt unterwerfen zu können glaubten; allein so wenig sie sich hiezu 
berechtigt hielten, so bereitwillig waren sse doch, ein Auskunfts-Mittel zu ergreifen, 
wodurch jeder Anstand beseitigt werden könnte. Ein solches fanden sie in dem Vor- 
schlage; daß die Stimmen-Mehrheit von drei Viertheilen entscheiden sollte: Sie 
laubten auch hiedurch ihr Bestreben zu beurkunden, den Ansschten Eurer Königl. 
ajest ät entgegen zu kommen indem ste einen Grundsatz annahmen, welcher im 
zweiten Abschnitt des J. 296 im Aoniglichen Entwurf für den Fall der Abanderung 
der Verfassung ausgesprochen ist: zugleich waren sse überzeugt, daß dadurch der 
Grundsaß von der Gültigkeit der eebländischen Verfassung gesichert sey. Daher nahmen 
die aus dem Erblande abgeordneten Repräsentanten diesen Vorschlag mit Ausnahme 
von zwei Stimmen an) und beschränkten sogar das Erforderniß dieser Stimmen- 
Mehrheit blos auf die zwei wichtigsten der erbländischen Verfassung vorzüglich eige- 
ne Gessenstände. Die Mehrheit der Stände-Versammlung trug kein Bedenken, die 
Erklärung der Leßtern als ein schickliches) aus den Grundsätzen des Königl. Verfas- 
fungs-Enewurfs selbst abgeleitetes Auskunfts-Mittel zu Entfernung eines Anstandes, 
ehne dessen Erledigung die Verhandlungen keinen Fortgang haben follten, Surer 
Königl. Majestät in der Adresse vom 25. v. M. in der Hoffnung vorzulegen 
daß dieser Vorschlag die allerhöchste Genehmigung erhalten möchte: und so wurde die 
Aodresse einstimmig von der ganzen Versammlung, also auch von den aus den Erb- 
Landen gesandten Repräsentanten, welche unmöglich die Absscht haben konnten, eben 
dadurch das Recht des Erblandes wieder aufzugeben, gebilligt. 
Da aber Sure Königliche Masesttt in dieser Eingabe nch dem aller- 
böchsten Reseript vom 37 v. M. einen andern Sinn gefunden hattenso hielt man 
es für nothwendig, am z8 v. M. in der Versammlung die Frage besonders zur 
Abstimmung zu bringen: In welcher Absscht dieselbe für die Adresse gestimmt habe? 
— und Hierauk hat sich alsdann eine überwiegende Mehrheit bestimme dafür aus-
	        
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