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hoͤchstes Reseript vom 85. einkam, wodurch die Fortsejung unserer Berakhungen öbek
die Verfassung unmöglich gemacht, die Grönde der ständischen Kommission gegen
die unbedingte Wirkung der Stimmen-Mehrheit für ein unstatthaftes In-Theile-Ge-
hen angesehen, und unter Bedrohung der gänzlichen Abbrechung der Unterhandluv-
gen eine unumwundene Erklárung verlangt wurde daß relative Stimmen-Mehrheit
zu einem Beschlusse hinreichend sey. »
Es war den Staͤnden schmerzlich, sie durch diesen, ohne ihr Zuthun wieder in
Auezung gekommenen Punkt von dem Zgiele ihrer Poffnungen wieder entfernt
zu sehen. -
Das allerhöchste Reseript vom 33. v. M. wurde sogleich zur Berathung genom-
men. Eurer Königl. Majestaát sind die Gründe befannt, aus welchen die
zum Erb-Lande gehörigen Repräsentanten, das diesem Landes-Theil im Reicript vom
13. Nov. 1815. vorbehastene Recht ohne Verletzung ihrer Pflichten der Stimmen:
Mehrheit einer von der Regierung nicht als gleich berechtigt anerkannten Versamm-
lung nicht unbedingt unterwerfen zu können glaubten; allein so wenig sie sich hiezu
berechtigt hielten, so bereitwillig waren sse doch, ein Auskunfts-Mittel zu ergreifen,
wodurch jeder Anstand beseitigt werden könnte. Ein solches fanden sie in dem Vor-
schlage; daß die Stimmen-Mehrheit von drei Viertheilen entscheiden sollte: Sie
laubten auch hiedurch ihr Bestreben zu beurkunden, den Ansschten Eurer Königl.
ajest ät entgegen zu kommen indem ste einen Grundsatz annahmen, welcher im
zweiten Abschnitt des J. 296 im Aoniglichen Entwurf für den Fall der Abanderung
der Verfassung ausgesprochen ist: zugleich waren sse überzeugt, daß dadurch der
Grundsaß von der Gültigkeit der eebländischen Verfassung gesichert sey. Daher nahmen
die aus dem Erblande abgeordneten Repräsentanten diesen Vorschlag mit Ausnahme
von zwei Stimmen an) und beschränkten sogar das Erforderniß dieser Stimmen-
Mehrheit blos auf die zwei wichtigsten der erbländischen Verfassung vorzüglich eige-
ne Gessenstände. Die Mehrheit der Stände-Versammlung trug kein Bedenken, die
Erklärung der Leßtern als ein schickliches) aus den Grundsätzen des Königl. Verfas-
fungs-Enewurfs selbst abgeleitetes Auskunfts-Mittel zu Entfernung eines Anstandes,
ehne dessen Erledigung die Verhandlungen keinen Fortgang haben follten, Surer
Königl. Majestät in der Adresse vom 25. v. M. in der Hoffnung vorzulegen
daß dieser Vorschlag die allerhöchste Genehmigung erhalten möchte: und so wurde die
Aodresse einstimmig von der ganzen Versammlung, also auch von den aus den Erb-
Landen gesandten Repräsentanten, welche unmöglich die Absscht haben konnten, eben
dadurch das Recht des Erblandes wieder aufzugeben, gebilligt.
Da aber Sure Königliche Masesttt in dieser Eingabe nch dem aller-
böchsten Reseript vom 37 v. M. einen andern Sinn gefunden hattenso hielt man
es für nothwendig, am z8 v. M. in der Versammlung die Frage besonders zur
Abstimmung zu bringen: In welcher Absscht dieselbe für die Adresse gestimmt habe?
— und Hierauk hat sich alsdann eine überwiegende Mehrheit bestimme dafür aus-