Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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sprochen) daß sie nicht die Abssche Ehatt habe) durch dieselbe das Reche des Erb- 
Landes unbedingt der gewöhnlichen Stimmen-Mehrheit zu unterwerfen. 
Aus Veranlassung der gegenwärtigen Eingabe sind verschiedene Anträge in der 
WVersammlung Femache worden,) welche dahin giengen, daß wenn Sure König- 
liche Majestätr den in Frage stehenden Vorschlag in Betreff der Stimmen-Mehr- 
heit von drei Viertheilen) welche in der Eingabe vom :5. v. M. gemacht wurde 
nicht gnädigst genehmigen würden, dieser Punkt vor der Hand auf sich beruhen 
bleiben mochte, bis sich zeigte ob Discussionen darüber nothwendig sind, und ob 
ste für die Fortsezung der Berhandlungen einen praktischen Werth haben. — Sollte 
dieser Vorschlag nicht das Glük haben, die allerhöchste Genehmigung zu erhalten, 
so wurde ein weiterer Antrag dahin gestellt, daß Eure Königliche Majsestát 
geruh#en mochten, irgend einen andern beruhigenden Ausweg allergnädigst zu eröff- 
nen. Ein solcher wurde zugleich darin zu finden geglaubt, daß einer gemeinschaft- 
lichen Kommission die schleunige Erzielung einer Uebereinkunft über die Fortdauer 
der Repräsentation und das Finanz= Wesen übertragen würde. « 
Im Fall hingegen Eure Königliche Majestát auch diesem Vorschlag 
die allerhöchste Justimmung verfagen sollten) so erklärten die aus dem Erb-Lande ab- 
gesandten Reprädsentanten ihre Bereitwilligkejt, der selativen Stimmen-Mehrheit sich 
zu unterwerfen, wenn es dem Erb--Lande gestatter würde, über die Annahme des 
auf diese Weise zu Stande gekommenen Verfafsung-Wertrags- durch eine besondere 
Alt Württembergische Landes-Versammlung seiner geit sich zu erklären. Dieses 
Recht scheint denselben nothwendig aus der im höchsten Reseript vom 37. Uoril ent- 
haltenen Erklárung zu folgen) daß die Erb-Lande in dieser Versammlung nicht bers 
sonders reprdsentirt, folglich keine Organe da seien, welche die besonderen, im hoͤch- 
sten Reseripte vpum 13. Rov. 1615. dem Erb-Lande vorbehaltenen, Rechte auszuüben 
berechtigt waren. 
Bei der hlerauf erfolgten Abstimmung ward sodann in einem Stimm-Berhält, 
niß von 57 gegen 63 der Beschluß gefaßt, daß, wenn Sure Königliche Ma- 
sestát keinen dieser Anträge genehmigen sollten) die relative Stimmen-Mehrheit 
als bindende Norm für die gegenwärtige Unterhandlungen von der Versommlung 
anerkannt werde, um zu beweisen) wie sehr es uns darum zu thun ist, einen Ver- 
fassungs-Vertrag zu Stande zu bringen, dessen Abschliefsung von allen Seiten so sehn, 
suchtsvoll erwartet wird, und um Surer Königl. Majestéát darzuthun, wie 
groß das Vertrauen in Allerhöchst Dero perlöhnliche Gesinnungen itt. « 
Eure Königliche Majestát werden mit Zufriedenheit sich allergnädigst 
erinnern, wie sehr die alte Vessafung und die daraus erwachsene Liebe und Anhäng- 
lichkeit an den Regenten und an das Vaterland das getreue Württembergische Polk 
zu allen Zeiten bereitwillig gemacht hat, dem Regenten und dem Vaterlande sedss 
Opfer zu bringen, das die Umstände erheischten, und das nur immer in seinem Ber- 
mögen stand. Hienach werden Allerhöchst Dieselben die moralische Krafft
	        
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