Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 32. 1817. 7# 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 17. Méy. 
  
Wiederholte Verordnung in Betreff der Verfügungen, weolche die Cherémier den Oberamts-Nerzten 
· mitzutheilen haben. 
Die General-Verordnung uͤber die Organisation der Mebicinal-Verfassung vom 
März 1814. legt unter andern den Oberamtern (Staats- und Regierungs-Blatt 
S. 1z3) auf: die Anträge und Anzeigen, welche ihnen von den Oberamts-Uerzten 
gemacht werden, gehörig zu berückischtigen, letztere zu untersuchen), und je nach 
der Ratur der Sache von Umtswegen zu erledigen) oder an die höhere Stielle zu 
berichten, auch die Oberamts-Aerzte von der gertrosfenen Verfügung oder höhern 
Entschliessung in allen Fallen aufs Bäldeste in Kenntniß zu sen.“ 
Da aber die Beobachtung dieser Vorschrift in mehreren Dberämtern zu unter- 
bleiben scheint, so werden die Königlichen Obermier mirt der Weisung bieran er- 
innerr, die von ihnen erlassenen, oder von höherer Stelle eingehenden Verfügungen, 
soweit sse die Medicinalpolizei betreffen, den Oberamts--AUerzten sters, und ohne PVer- 
jug gehörig mitzutheilen. Stuttgarc, den 5. May 1837. 
Sekeion des Medicinal-Wesens. 
Die von den jüngern Aerzten einzusendenden Speeimins bekreffend. 
In der Instruktion für das Medicinol = Deparkemene vom 35. Juni 180). 
(Staats= und Regierungs-Blatt S. 37) ist in dem F. 5. vorgeschrieben, daß die 
angehenden Mledicinse Pracrici in der ersten Jeit ihrer Prapis alle halb Jahre ein 
Specimen einzusenden haben. -- 
Da nun seit einiger Zeit diese Vorschrift von den betreffenden Aerzten nicht 
gehörig beobachtet wird, so werden dieselben hiemit aufgefordert, derselben richtiger 
nachzukommen, indem diejenigen, welche dieser Aufforderung kein Genuͤge leisten,
	        
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