Nro. 38. 1817. ad;
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
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Dienstag, 10. Juni.
Beilage zum Königl. Refseript vom 5. Juni 18:7.
Mehr als zwey volle Jahre sind nun verflossen, während sowohl des verewigten
Königs Majestat, als dessen Thronfolger) des jetzt regierenden Königs Mesestat) es
zu Ihrer angelegensten Sorge gemacht haben, die Wohlfahrt Ihrer zu einem Ge-
samtstaar vereinigten getreuen Unterthanen durch eine sowohl den früheren Rechtes-
verhältnissen aols den gegenwärtigen JZeitverhäáltnissen angemessene Perfassung zu be-
gründen. ·
Schon am 15. März 1815 wurde aus einer aus Fürstlichen, Gräfllichen, Adelichen
und Geistlichen Virilstimmführern und aus gewählten Landes-Repräsentanten zu-
sammengesetzten Stände-Versammlung eine Perfasfungs * Urkunde bekannt gemacht,
welche theils den Volksvertretern gewisse Rechte in Beziehung auf Mitwirkung benr
der Besteurung und Gesetzgebung und das Peltitionsrecht einrdumte) theils zu
Sicherstellung der persönlichen und bürgerlichen Freiheit der einzelnen St#atsbürger
mehrere Bestimmungen enthielt. " »
DieseUrkundefand-jedoch-bey««dens-vefsammettsnSkcknsdngleichanfangs-bo-
deucende Widersprüche, und dieselben glaubten sich nicht auf die Ausubung der
ihnen zugestandenen Nechte beschränken zu konnen, sondern zundchst zur Berath=
schlagung über diese Urkunde und zur Begröndung eines neuen gemeinschaftlichen
Vereins für berufen ansehen zu müssen. So unerwarcet diese Wendung der Sache
der Regierung war, so wurde doch kein Anstand genormen, jedes zweckmäßige Mit-
tel zu Beruhigung des Volks und seiner Vertreter und zu Bewirkung viner allge-
meinen Jufriedenheit in Anwendung zu bringen. «
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