Nro. 40. 1817. 305,
Königlich = Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blakl.
Mittwoch, 18. Junik.
Königliche Verordnung wodurch die &. 34. — 40,. der besonderen Bestimmungen des Verfassungs=
En#wurfs vom 3. März 18.7. als allgemein gesetzlich verbindend ertlart werden, ·
vomiZ.Ju'n«c-617.
Wilbelm ie.
Es sind uns von vielen Gemeinden und Unterthanen, deren Bestungen im
Zutsherelichen Jaogd-Bezirken liegen, wiederholte Beschwerden über Wildschaden, und
lugleich dringende Bitten um Ausdehnung des durch Unsere Verordnung vom 18.
Jänner d. J. angeordneten Instituts der Commun-Wildschützen auf alle Gemeindem
des Kdaigreichs vorgetragen worden. «
Da Wir nun die, damals einer besonderen Gesehgebung noch vorbehaltene Aus-
dehnung senes Instieuts, als einer allgemeinen Landes, Polizei= Anstalt, auf alle-
Gemeinden und alle Jagd- Bezirke des Königreichs den Forderungen des Staats-
Wohls und der Gleichheit der Rechte aller Unserer Unterthanen für angemessen erach
ten, und nach der in Unserer Königl. Bekanntmachung vom 5. d. M. wiederholten
Zusscherung Unser getreues Volr der Wohltharen der Verfassung, so wen se sch
niche auf die landständische Repräsentatiom beziehen, theilhaftig gemacht werden soll?.
So verordnen Wir, nach Anhörung Unsers Gedemen,Nathe
1.) Die . 55. — 40. Unseres Verfassungs= Emwurfs vom 3. Mär#z :317. die-
Abwendung der Wildschäden betreffend, haben allgemein auch in Aasehung der-
autsberrlichen Jagd-Disteikte Geseßes,-Kraft.
„II.) Die Berechigung, Commun-Wildichüben auch in den Gutsherrlichen Jand-
Bezirken aufzustellen, darf unter den in den Beilagen B. und C. festgesetzten.
Bestimmungen und Vorschriften, ausgeübt werden. «
III.) Beschwerden und Klagen der Gemeinden und Uncerthanen über einen der-
Vollziehung urgenwärtiger Berordnund vorbergegangenen Wildschaden) sind
nach den bisherigen Rechts-Normen und Verordnungen zu erledigen.