Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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21.) Richtarme Schwangere koͤnnen, wenn sie glauben, im Institute mehr Pflege als 
bei sich zu sinden, unter der gleichen Bedingung des Meldens, gegen Entrich 
tung von 24 kr. taͤglich an die Kasse des Instituts, aufgenommen werden; 
Weiber, welche bei ihren Geburten sedesmal künstlicher Hülfe bedürfen) konnene 
wenn sie auch nicht ganz arm #nd ebenfalls unentgeltlich ausgenommen werden- 
5.) Um das Elimikum) wie die übrigen im Reiche befindlichen Spitler, in welchen 
Berten zur Aufnahme armer Schwangern #nd) auch zu gründuchem Peba#m“ 
men--Unterricht, und nicht blos zur Bildung von Geburcs-Helfern ku benützen) 
wird jedes Vierteljahr drei Hebammen zu gleicher Zeit, also das Jahr' übes 
wölf Hebammen von dem Professor der Geburtshülfe und dem Untverstcäts, 
perateur forgfältiger Privatunterricht ertheilt werden! Von- den drei Hebäm“ 
men, welche zugleich diesen Unterricht genießen) hat abwechselu# jede vier Wot 
chen lang im Elinikum selbst zu wohnen) und dort am allen vorkommenden ptal- 
kischen Uebungen unter Auffscht Antheil zu nehmen. Deafüt', daß die zwim an- 
dern Hebammen, welche intessen ausser dem Institut wäbrend des ihneneigends. 
ümn ertheilenden Unterrichts sich acht Wochen lang aufzuhalten hatn möglichss 
wohlfeile Kost und Wohnung in der Stadt f#den wirs der Unitersstate-Op#e- 
rateur sorgen; für die Verköstigung während der vier' Wochen) welche die eine 
Hebamme sedesmal im Haute zuzubringen hat, sind der Justitutskasse täglich 
24 kr. zu entrichten. De der den Hebsmmen auffer dem Hause eigends ertheilte 
tägliche Unterricht ein Viertelfahr) alse doppelt'so lags?) ss eim gewöhnlicher 
Hebammen Unterricht dauert; so ist für diefen dem sedesmaligen Lehrer von je- 
der Hebamme 2#7 fl. m geben. -·..«""«- -«T« 
Gemeinden,velchsviöfen-suofühtliches-Usteorichssitt-eineovecdioasdekes 
Hequmewt·tnschen",htbeuisichsbissWochenums-demQuartaicdktmsgm 
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dtevonil)rerGesnei-Ide-aufsiezu«Mader;,Kost·e,us,rv«exd«kzu»Mehr»ve«rge«bgch·,seictz 
a.) Jeder Ktanke, welcher tin von feinem Pfarr- und Schultheisenamte: unterschrie- 
benes Zeugniß der Armuth hat, kan::) den Sonntag und Donnerstag ausge- 
nommen, täglich Vermittag um eilf Uhr im Clinikum'#sich melden oden mel- 
den tassen, und daselbst, wenn seine Krankheit untersucht worden, oder er durch 
andere hinlänglichen Beriche darüber geschickt hat, unentgeldlich Arzueyen gegen 
sein Uebel haben. Bei der großen Zahl dieler räglich von dem Instmute ous zu 
besorgenden Kranken kann dieses für das Abschicken, der Arzneyen nicht sorgen, 
londern diese) so wie árztliche: Verhaltungsregeln, müssen abgeholt werden; 
auch ist wegen der strengen hier nothwendigen Ordnung unmöglich, solche Kran- 
#e die dringendsten Nothfälle ausgenommen, fsanders als in der bestimmten 
Stunde, und an den bestimmten Tagen anzunehmen . 
s.)Nichtarkarante,welcheteiueseugsuissehabe-,"aber«"eiwa«doch—wüit'fchteu,de-
	        
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