Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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4.) Die zum Vortheile der in einzelnen Staaten oder Gemeinden bestehenden 
Schuldentilgungs-Cassen, oder überhaupt wegen der Communal= Schulden 
eingeführten Abzüge von auswanderndem Vermögen, werden durch den Arti- 
kel 18. der Bundes-Aecte als aufgehoben angesehen. . 
Manumissionsgelder, da wo die Leibeigenschaft oder Hofhörigkeit noch zur 
Feit besteht, sind, in so fern ste nur von den gus einem Bundesstaate in den 
andern auswandernden Unterthanen zu entrichten wärxen, unter der Nachsteuer- 
freiheit begriffen. . 
5.) Was den Loskauf von der Militär-Pflichtigkeit in Hinsicht auf Freizögigkeit 
anlange, so behält ssch die Bundes-Versammlung eine fernere Uebereinkunft bis 
zur Festsesung der Militär-Verhältnisse des Bundes überhaupt und der damit 
in unmitrtelbarer Verbindung stehenden Anordnungen über die Militar-Pflichtig- 
keit im Allgemeinen vor. 
6.) Die durch die Bundesacte festgesezte Nachstener= und Abzugsfreiheit findee ohne 
Unterschied statt, ob die Erhebung dieser Abgabe bisher dem landesherrlichen 
Fiscus, den Standesherrn, den Privat, Berechtigten) Kommunen oder Patri- 
monial= Gerichten zustand; und die ausgesprochene Aufhebung aller und jeder 
Nachsteuer kann keinen Grund zu einer Entschédigungs-Forderung an den 
Landesherrn für die den Berechrigten entgehende Einnahme abgeben. 
Auch die Art der Verwendung des. Abzugsgefälls kann keinen Grund 
darleihen) dasselbe gegen die Bestimmungen der Bundesacte bestehen zu lassen. 
7.) Die besondern Freizugigkeits-Verträge werden, in so weit sse dasjenige, was 
die Bundesacte und dieser Beschluß der Bundesversammlung über die Freiheit 
von aller Nachsteuer enthält, begünstigen, erleichtern oder noch mehr ausdehnen, 
auch künftig aufrecht erhalten, — und dergleichen Verträge bestehen also in so 
fern, als ste den in der Bundesacte und in dem gegenwärtigen Beschlusse auf- 
gestellten Normen nicht entgegen find. 6 - 
w)AIs-allgemeingeltenderTermin,vonwelchetnandievdlligeRachsteuer-Freiheit 
von allem auswandernden Vermögen in den teutschen Bundesstaaten statt haben 
soll) wird der erste Julius dieses Jahrs festgesezt, unbeschadet jedoch der gün- 
stigeren Bestimmungen, welche theils aus Verträgen verschiedener Bundesstaa- 
ten unter sich, theils aus landesherrlichen Verordnungen einzelner Regirrungen 
hervorgegangen sind. 
Es wird übrigens der Zeikpunkt der Vermögens= Erportation und des Ver- 
lichts auf das Unterthansrecht zur Richtschnur angenommen. 
Da wir nun diesen Beschluß nach seinem ganzen Inhalt in Unserm Königreiche 
in der Maße zum Vollzug bringen lassen wollen, daß dadurch den damit wohl ver- 
einbarlihen ausgedehnteren Freiheiten, welche theils die Landesgesetze unfern König- 
lichen Unterthanen in Hinsicht auf die Auswanderung zusprechen, theils die mit 
einzelnen teutschen Bundesstaaten schon früher geschlossenen oder künftig abzuschlie- 
senden besondere Freitügigkeits= Verträge mit sich bringen dürften, kein Eintrag ge- 
schehen soll: so verordnen Wir hierdurch) daß derselbe allgemein bekannt gemacht,
	        
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