Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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chen Rath in Kenntniß zu sezen hat; wobei ein Duplieat des Berichts von dem 
Bekan jedesmal an die betteffende Bischoͤfliche Stelle einzusenden ist, 
2) haben die Dekane nach vollendeter Kirchen-Visitation jedesmal die Mitglieder des 
Kirchenconvents zu versammeln, und mit denselben eine allgemeine Kirchenconvents- 
Sigung zu halten, worinn dem Visttator alle seit der lezten Wisttation geführten 
Protokolle und Acten mit einer von dem Pfarrer verfaßten Uebersicht vorzulegen 
sind. Der Wistator durchgeht sodann dieselben nach den einzelnen in der gegen- 
wärtigen Anordnung enthaltenen Gegenständen, und untersucht, was deswegen bei 
dem Kirchenconvente verhandelt worden) in wiefern dasselbe sich thätig bewiesen 
und die Zweke des Instituts zu befördern gesucht habe. . 
Sofort vernimmt er die Kirchenconvents-Mitglieder: ob und was sie in Hinsscht der 
enauen Befolgung der Kirchenconvents Ordnung und der abgehandelten Gegenstände 
Rion zu erinnern haben, und ertheilt die nöthigen Weisungen. 
In dem Bisttations. Berichte hat endlich der Dekaon genau anzuzeigen, wie er den 
Justand des Kirchenconvents in sedem Orte gefunden habe? und ssch zugleich über die 
theils von ihm selbst getroffenen, theils etwa nothwendigen höheren Verfügungen zu dußern. 
Nach diesen Bestimmungen haben sch sämtliche gemeinschaftliche Oberdmter und die 
Mitglieder der Kirchenconvente streng zu achten, und findet übrigens nach fruchelos vor- 
angegangenen Erinnerungen und Warnungen dasjenige Strafrecht (in einem Gefängniß 
von einigen Stunden und in kleineren Geldbußen bestehend) Statt) welches die evan- 
gelischen Kirchenconvente bisher ausgeübt haben. 
Diese Verordnuns wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung allgemein bekannt 
gemacht, Gegeben: Stuttgart, den 15. Jan. 1617. 
Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer Raeh. 
Dle Aufhebung der Verordnung wegen Erstattung viertehähriger Fiscak= Proceßberichte betr. 
Durch das allerhöchste Decret vom 28. Febr. 1811 wurde sämtlichen Stadt, und 
Oberamts= Gerichten des Königreichs aufgegeben, künftig über alle bei ihnen anhängige, 
den Königl. Filcus betreffende Proresse viertelschrige Berichte in tabellarischer Form an 
das Königl. Ober= Justiz-Collegium zu erstatten, um den Gang derselben daraus erse- 
hen zu können. Da nun zur Beobachtung und Beförderung des Leßteren neuerlich eine 
anderwärtige Verfügung getroffen worden ist, so har obige Berichtserstattung für die Zu- 
kunft zu uncerbleiben, welches- hiemit sämtlichen Stadt, und Oberamts, Gerichten zu 
ihrer Nachricht bekannt gemacht wird. Stuttg, den au. Jan. 1877. « 
Auf Befehl des Konigs- Kön. Ober, Justiz= Collegium. 
Die Aussöhrung vom Haberspren betr. 
Durch eingekemmene Anzeigen, daß seit einiger Zeit bedeutendere Quantitaͤten so- 
genann#tr Haberspelz oder Haberspreu (Hülsen von abgegerbtem Haber) ausge- 
führt werden, findet man sich bewogen, den Königl. Oberzoll Aemtern hiemit zu erken- 
nen zu geben, daß es zwar in Absicht auf die Zoll= Erhebung von diesem Artikel bei dem 
in dem Nolltarif gag. 30 für /Spreuer“ im Allgemeinen bestimmten Ansaß fein. Be-
	        
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