Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die  Bestattung  der  Choleraleichen  ist  tunlichst  zu  beschleunigen.  Personen,
die  bei  der  Einsargung  beschäftigt  gewesen  sind,  ist  die  Einhaltung  der  von  dem
beamteten  Arzte  gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  für  erforderlich  erachteten
  Maßregeln  zur  Pflicht  zu  machen.

8.  Zu  §  22.  Die  Aufhebung  der  zur  Abwehr  der  Choleragefaht  getroffenen
  Anordnungen  darf  nur  nach  Anhörung  des  beamteten  Arztes  erfolgen

9.  Zu  § 24.  Bei  einem  gefahrdrohenden  Ausbruche  der  Cholera  im  Ausland
  ist  der  Übertritt  von  Durchwanderern  aus  solchen  ausländischen  Gebieten,  in
denen  die  Cholera  herrscht,  nur  an  bestimmten  Grenzorten  zu  gestatten,  wo  eine
ärztliche  Besichtigung  sowie  die  Zurückhaltung  und  Absonderung  der  an  der
Cholera  Erkrankten  und  der  Krankheitsverdächtigen  stattzufinden  hat.

Die  Massenbeförderung  von  Durchwanderern  mit  der  Eisenbahn  hat  in
Sonderzügen  oder  in  besonderen  Wagen,  und  zwar  nur  in  Abteilen  ohne
Polsterung,  zu  geschehen.  Die  benutzten  Wagen  sind  nach  jedesmaligem  Gebrauche
  zu  desinfizieren.  Müssen  die  Durchwanderer  während  der  Reise  durch
das  Reichsgebiet  behufs  Übernachtung  den  Zug  verlassen,  so  darf  dies  nur  auf
Eisenbahnstationen  geschehen,  bei  denen  sich  Auswandererhäuser  befinden.

Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  solche  Durchwanderer  mit  dem
Puplikum  so  wenig  wie  möglich  in  Berührung  kommen  und  in  den  Hafenorten
tunlichst  in  Auswandererhäusern  untergebracht  werden.

Auf  fremdländische  Arbeiter,  welche  aus  ausländischen  von  der  Cholera  betroffenen
  Gebieten  zum  Erwerb  ihres  Unterhalts  einwandern,  sowie  auf  ihre  Angehörigen
  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  1  letzter  Absatz  Anwendung.

10.  Zu  § 27.  Für  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Cholergerregern
gelten  die  auf  Grund  des  §  27  des  Gesetzes  in  Vollzug  gesetzten  Vorschriften.

11.  Zu  §  40.  Cholerakranke  dürfen  in  der  Regel  nicht  mittels  der  Eisenbahn
  befördert  werden.  Ausnahmen  sind  nur  nach  dem  Gutachten  des  für  die
Abgangsstation  zuständigen  beamteten  Arztes  zulässig.  In  solchen  Ausnahmefällen
  ist  der  Kranke  in  einem  besonderen  Wagen,  der  alsbald  nach  der  Benutzung
  zu  desinfizieren  ist,  zu  befördern.  Das  bei  ihm  beschäftigt  gewesene
Personal  ist  anzuhalten,  vor  ausgeführter  Desinfektion  (Anlage  2)  den  Verkehr
mit  anderen  Personen  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.

Ergibt  sich  bei  einem  Reisenden  während  der  Eisenbahnfahrt  Choleraverdacht,
so  ist  er,  falls  nicht  die  Verkehrsordnung  seinen  Ausschluß  von  der  Fahrt  vorschreibt,
  an  der  Weiterfahrt  nicht  zu  verhindern;  jedoch  ist,  sobald  dies  ohne
Unterbrechung  der  Reise  möglich  ist,  die  Feststellung  der  Krankheit  durch  einen
Arzt  herbeizuführen.  Der  Abteil,  in  welchem  der  Kranke  untergebracht  war,  und
die  damit  in  Zusammenhang  stehenden  Abteile  sind  zu  räumen.  Der  Wagen
ist,  falls  der  Choleraverdacht  sich  bestätigt,  sobald  wie  möglich  außer  Betrieb  zu
setzen  und  zu  desinfizieren.

Im  einzelnen  gelten  beim  Auftreten  der  Cholera  die  in  der  Anlage  3  enthaltenen
  Bestimmungen.