Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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d.) Das Vorrücken findet nur in soweit statt, als der Vorrückende die normalmas 
sige Pension derjenigen Klasse, zu deren Fond die erledigte Pension gehörr, 
noch nicht vollständig bezieht. (Es kann also z. B. ein Commandeur, der 
20#o fl. aus der Commandeurs-Klasse bezieht, aus der Ritter-Klasse nur noch 
loo fl. erhalten.!) 
e.) Wer von einer niederern Klasse in die Pension einer höheren Klasse vorrükt, 
läßt dagegen die aus dem Fond der erstern bezogene Pension zurück, in soweic 
er nämlich durch das Vorrüken dafür entschaͤdigt wird. (Wenn also z. B. ein 
Commandeur, der bisher 200 fl. aus der Commandeur-Klasse und 100 fl. aus 
der Ritter-Klasse bezogen hat, in roo fl. die in der Commandeurs-Klasse erle- 
digt werden, vorrükt, so läßt er dagegen die bisher aus der Rutter: Klase be- 
zogene roo fl. zurück.) —- 
.6. 
NachdekVorscl)riftvees.äl-'t.b.c.könnennurdiåjenigenMitgliederdes 
Ordene vorruͤken, welche nach Promulgation der Ordensstatuten vom 6. Novem- 
vember 1806 ernannt worden, indem sich die Dotation des Ordens auf die aͤlteren 
Mitglieder das Ordens nicht weiter erstrekt, als in der Dotations-Urkunde vom 20. 
Januar 1610. ausdrüklich bestimmt ist. 
* 7 . « . 
Da nach F. 4. und 5. ein Mitglied einer höheren Klasse seine Pension ganz 
eder zum Theil aus dem Fond einer niederern Klasse beziehen kann, so. soll ausser 
der Liste, in welche, wie bisher, die Ordens-Mitglieder nach den verschiedenen Ordens- 
Klassen und ihrer durch die Ernennungs-Dekrete festgesezten Anciennéte einzutragen 
sind, (Ordens-Nangliste) eine besondere Liste (Ordens-Pensionsliste) cbefübr werden, 
in welcher die Berwendung des — einer jeden Ordens-Klasse zugeschiedenen Fonds 
nachzuweisen ist. Mit Hülfe dieser beiden Listen ist sodann zu bestimmen) wer in 
den Genuß einer erledigten Pensson zu treten habe. 
9. 8. 
Wer sich gegenwärtig in dem Genuß einer Pensson befsindet, bleibt darin, so 
lange er nicht durch gerichtlichen Spruch oder durch Erkenntniß des Ordens- 
Kapitels, des Ordens für verlustig erklärt wird. Wer in auswärtige Dienste tritt, 
oder sich außer Landes begiebe, kann die Ordens-Penston nur mit Unserer besonderen 
Erlaubniß fortbeziehen. s- 
Um in eine erledigte Pension vordriden, wird erfordert, daß ein Ordens- 
Mitglied in Unserem akriven Militärdienst angestellt sey. # 
In Ansehung der Prinzen Unseres Hauses, welche Mitglieder des Ordens sind, 
bleibt es bei der bisherigen Observanz, nach welcher dieselben, wenn Wir es nicht 
ausdrücklich anders bestimmen, keine Ordens-Pension beziehen. 
9r 9 10. 
Die Fondes der verschiedenen Ordens,= Klassen sollen nach Maßgabe des Heim-
	        
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