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falls der Pensionen, welche gegenwaärtig die Maltheser-Commenthure beziehen, nach
der Rang Ordnung der Klassen ergänzt werden, so daß bei der Klasse der Groß“
kreuze der Anfang damit zu machen ist. In so weit der Fonr einer Klasse ergänzt
wird, sollen auch die Pensionen, der Mitglieder dieser Klasse bis zum (definitiven)
normalmäßigen Betrag (§. 1.) ergänzt werden, wobei die nämlichen Grundsäge in
Anwendung kommen, wie beim Vorrücken in erledigte Penssonen.
. 11.
Ueber das Vorrücken in eine erledigte Ordens-Penston hat der Kriegs-Minister
unter Zuziehung von : Ordens-Mitgliedern und des Ordens-Sekretairs nach vor,
stehenden Normen zu entscheiden, und die Entscheidung Uns zur Bestätigung vor-
zulegen. Zweifelhafte Fälle behalten Wir Uns vor) an das Ordens Napteel zu
Verweisen. Gegeben) Stuttgart, den 35. August 161). « ’·"«
Wilhelm. Auf Befehl des Köͤnigs.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Franauemont.
Anhang zu vorstehender Verordnung.
Von den 24000 fl., aus welchen gegenwärtig die Ordens= Einkünfte bestehen,
sollen zugeschieden werden: ’
I.) der Klasse der Groskrenze, ·
-·Poktionen,sswelchegegenwärtigGroskreuzebeziehensuoofl.--4oofl.
II.) der ersten Commandeur-Klasse, "
4. Portionen, welche gegenwärtig Commandeurs rter
Kleasse beziehen — — — 800 fl. — 32o0ost.
III.)der zweiten Commandeurs-Klasse, -
1. Portion) wesche gegenwärtig ein Groskreuz bezieht — 1000 fl.
6. Portionen, welche Commandeurs #ster Klasse be-
ziehen à boo fl. — — — — 360o0 fl.
1. Portion, welcher ein Commandeur 2#r## Klasse bezieht — Soo fl.
1. Portionen, welche Commandeurs zr Klasse be-
riehen à 5öoo fl. — — — — 1a0o0o st.
a. Portionen, welche alte (vor Promulgation der
Ordensstatuten ernannte) Commandeurs bezie-
hen, à 200 fl — — — —
Von 5 Portionen, jede K 400 fl., welche gegen-
wärtig Commandeurs ir u. at Klasse beziehen,
hieher der Betrag um welchen diese Portionen
die Ritter-Pension uͤbersteigen,
400 fl.
à 1% fl. — )v .
· «7soofl.