Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

156. 
erschöpft wird, an welchem Gläubiger die Bezahlung aufgehöre, und wie viel 
dieler an seiner Forderung noch erhalten hat, « 
b.)wenuhmgcgcnvonderMasse-aochetwasfürvieGläubigekderstenKlasseübrig 
bleibt, wie viel hievon auf jeden Gulden der in diese Klasse locirten Forderun- 
gen komme. « 
Die einzelnen Gläubiger sind zwar mit ihren Forderungen auf bestimmte 
Vermögenstheile zu verweisen, und die Verweiszettel sind für dieselben auszu- 
fertigen, es ist aber nicht nöthig, in dem Verweisungs-Protokoll die Verweisung 
jedes einzelnen Gläubigers mit Weitläufigkeit nachzutragen, sondern es ist in 
dem voranstehenden Inventarium unter dem Activ.Vermögen bei jedem einzel- 
nen Bestandtheile dersenige Gläubiger, dem derselbe angewiesen worden, und 
bei den Passsv-Schulden bei jedem Posten die Art und Weise, wie derselbe ver- 
wiesen worden, oder ob er ganz oder zum Theil durchgefallen sey, am Rande 
kurz zu bemerken. Bei Herstellung des Inventariums ist die unabänderliche 
Regel zu beobachten, daß die Passiv Schulden streng in dersenigen Ordnung, 
in welcher dieselbe, vermeige des Lokations- Urtheils die Bezahlung zu erwarten 
haben, eingetragen werden. - E - 
Die Ministerien, insbesondere die der Justiz und des Innern haben jedes 
in seinem Theil fuͤr die Vollziehung dieser Anordnungen zu sorgen. 
Stuttgart, den 10. September 1817. 
Auf Befehl des Königs. 
« Königlicher Geheimer= Natß. 
Verordnung, dend Zwischenhandel der inländischen Kaufleute betreffend. 
Um Unordnungen und Defraudationen des Eingangskolls vorzubeugen) welche 
bei dem, den inländischen Kaufleuten gegen Entrichtung des Transtozolls gestatteten 
Zwischenhandel begangen werden können, wird hierüber folgende nähere Vorschrift 
ertheilt: s , « » 
1.) Unter Zwischenhandel wird dassenige Geschäft verstanden, wodurch der in, 
„ländische Kaufmann ausländische Waaren für eigene Rechnung einkauft und solche 
sodann unmittelbar ins Ausland wieder absetzt. . · »;,»»» 
2.) Die Verladung der auf dem Wege des Zwischenhandels ins Ausland ver- 
sandt werdenden Waaren kann nach Maasgabe der in #. #1. der Jollordnung ent- 
haltenen Bestimmung, nur vor einem öffeurlichen Waag= und Lagerhaus unter Auf- 
sscht der Zoll- und Waaghausbeamten geschehen. ç · 
3.) Fuͤr jede Waarenquantitaͤt, weiche auf diese Art an einen auslaͤndischen 
Käufer, oder Kommissionär abgeschickt wird, hat der Versender einen ordentlichen 
Frachtörief, nach Vorschrift des . :7. der Jollordnung, auszustellen, und dem Orts- 
Lollamt iu pr'entiren, von welchem unter Beidruckung des Amtsssegels und Allegi- 
rung der Rummer des Zoklzeichens die geschehene Bezahlung des Durchgangszells 
auf derz Frachtbriese zu beurkunden ist.
	        
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