Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Erichname, wo die Entfernung niche zü groß ist, namenklich wo sie niche über 10 Seuff 
din berrägt, dahin einliefern zu lassen. Stutkgart, den 31. Dec. 1816. 
Ministerium des Innern. Seheimer Rath v. Wcchrer. 
Bekanntma hung elniger den Königl. Oberdmrern, zur Erledigung zu überlassende Geschästsgegen- 
stände betreffend. 
Se. Königl. Masestaát haben zu Verminderung der Geschäfte bel den Königl. 
Centralstellen vermöge Rescripts vom au. vor. Mon. und Jahrs unter anderm zu ver- 
ordnen geruhet, daß v 
s)inalkenFällen,woeinVermdge-siaeinenStaatungehynsikwilchdsnwegen 
gegenseitigerAufhebungdesErbschafkssiAbzugoVMgr.bestehen-,vieAnftagC 
wegeadesAbzugsunterbleibenkdvne,swennveriVettmgvurchdas-Regierungsv- 
Blatt allgemein bekannt gemacht ist, und sonst kein besonderer Anstand vorfaͤllt. 
2) daß von Ungluͤksfaͤllen und Selbst-Entleibungen nur alsdann ben hoͤhern Behoͤr- 
den die Anzeige zu machen sey, wenn die eintretenden besondern Umstande die Auf- 
merksamkeit dieser Behörden verdienen) bder sonst eine besondere höhere Verfügung 
vornemlich in Hinsccht auf Kosten-Dekretur erfordern. 
3) Daß die Ertheilung der Disoensttion von Erstehung der gesezlichen Lehrzeic 
von der Wanderzeit, · 
von der Wartzeit, und 
—- von Erstehung der Sizjahre, 
so wie der Erlaubnis) .,, , » 
zugleich ein- und ausgeschrieben werden zu duͤrfen, 
das Handwerk im ledigen Stande treiben, 
2 und mehrere Lehrjungen zu gleicher Zeit lehren, oder als eingekauf- 
ter Meister einen Lehrling annehmen, auch mehrere Gesellen, als die 
Ordnung erlaubt, halten zu duͤrfen, 
den Koͤnigl. Oberaͤmtern uͤberlassen werden solle, wenn die Zunft-Vorsteher smit 
der Gewährung des Gesuchs einverstanden sind, und sonst kein Widerspruch dage- 
gen vorkommt; « ;«-- 
Odqßendlichsuch-die-0bekömterwetmöchtigenseien--dieMagistratsisBeschlüße 
·überdieRegulirungderBetohmmgundWatkgeldkrsdekFeldschüzen,Waldpwv 
Flekenschuͤzen, Nachtwaͤchter und Hirten nach ihrem pflichemasigen Ermessen zu 
enehmigen. n — , 
Königl. Oberämtetn wird nun vdrstehendes zur Nachricht und Nachachtung 
mit der Erinnerung bekannt-emache, nicht #nur die in sedem vorkommenden Fall ein- 
tretenden Umstände mit gewissenhufrer Genauigkeit zu prüfen, sondern auch die sich hier- 
auf beziehenden Geseze und Vererdnungen zur unabweichlichen Richeschnor zu nehmen. 
Seuteg. den 2. Jan. 1607. 4 n Königl. Geheiner Rath. 
Oeßenuliche Aufforderung. 6 5*“ 
Da Se. Königl. Mas. durch allerhöchste Resolution vom 20. Der. 1816. ver-
	        
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