Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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5) Den belden Appellations-Gerichts-Höfen übertragen Wir zugleich für ihre Di- 
stricte die bisherigen Junctionen 
a) des Ober-Justiz-Collegiums in. Wechsel Sachen, , 
b) des Tutelar-Raths. · 
4) Bei den besonderen Verhaͤltnissen der Stadt Stuttgart verorbnen Wir: 
a) daß in Wechsel-Angelegenhelten der Civil. Senat des Ober--Tribunals die 
seitherlgen Functlenen des Ober-Justiz. Collegiums fär den Stadt-Directions- 
Bezirk übernehme. — Mit den Appellationen in selchen Fällen soll es wie 
bei Revisionen gegen Erkenntnisse des Oder-Tribunals gehalten werden.— 
5) daß die Stadt. Direction zuglelch die in ihrems Districte vorkommenden. 
Pupillar- Gegenstände, als delegirte Commission des Appellations-Gerichtes 
. von Rethenburg, behandele. 
5). Endlich sollen bis dahin, daß Wir über die Organisation der Aemter verfügt- 
haben werden, die Provinzlal-Justiz Collegien und die Criminal= Aemter ihre bishe- 
rigen Functionen fortsetzen. 
K. 27. 
Ein jeder von den Criminal= und Appellatlons-Gerichts = Höfen soll in. nachstehender 
Art gebilbet werden, und bestehen, nähmlich: 
àa) aus einem Director; 
b) aus sechs Ober-Justij-Räthen, und 
#) aus drei Assessoren; 
und sollen bei einem jeden derselben 
a) ein Kanzlei-Dlrector, 
b) zwei Sckretairs, 
a#) ein Registrator, 
d) ein Rechnungs-Reolsor, 
e) vier Kanzellisten, 
fl.) ein Kanzleidlener, und 
g) ein Bothe angestellt werden: 
Bei jedem Appellations-Gericht sollen überdletz zwei- Puplllep- Räthe und ein weite- 
rer Rechnungs-Revisor angestellt werdenz jene, rangiren nach den Ober-Justi#e-Räthen. 
28. 
In Feolge der vorstehenden Anordmu#gen sollen:
	        
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