e) Beiderlei Verzeichnisse übergibt sodann der Stadtschreiber oder Ameschreiber an die
Revissons. Stelle seines Bezirks, welche solche miteinander vergleicht, und die Spe-
cial-Verzeichnisse zurükbehdle, um solche seiner Zeit, wenn das Geschäft selbst zur
Kostens, Revision vorgelegt wird, benüßen zu können; das Hauprverzeichniß gibt
die Revisions= Seelle beurkundet an den Stadtschreiber zurük, und dieser sendet das
eine Exemplar mit dem Stempelgefäll zur Hauptstempel-Casse gegen Quictung ein.
4) Als Belohnung für den Einzug und den Schreibverdienst werden 5 pet. oder 3 kr.
von 11 fl. in der Maase ausgesezt, daß der Stadt, oder Ameschreiber als Oberein=
bringer von dem, was die Substituten liefern, 2 kr. und der Substitut 2 kr. zu be-
ziiehen haben soll, wogegen das Porto auf die Stempelkasse übernommen wird.
e) Wenn für ein solches der Stempelgebühr unterliegendes Geschäft diese Gebühr ein-
zuziehen uncerlassen wird, so ist dersenige Stadt-- oder Amrschreiber oder Substitut,
der das Geschft vorgenommen und die Gebühr nicht eingezogen hat, dieselbe zehen-
fach zu ersezen schuldig, wovon der Revisor, oder seder ander# Anbringer, den
dritten Theil erhdlt. — Ist die Gebühr eingezogen, aber nicht eingeliefert, sondern
unterschlagen worden, so wird der Schuldhafte näch Beschaffenheit der Umstände
durch das Criminal-Tribunal abgestraft.
8.) Durch ein Stempelsurrogat.
Dieses geschiehr in densenigen Fällen, wo für ein Geschäft neben der Stempelabgabe
noch eine weitere gesezliche Abgabe eingezogen wird) nemlich:
1) bei Taxabilien. .
HierwirdstakkdesbisherigenStempelsdertoteTheilderTare,oderebensoviehals
die Schreibgeböhr ausmacht) weiter angesezt, folglich ist künftighin eine gedoppelte
Schreibgebühr, und zwar das Stempelsurrogat auch in dem Fall anzusezen und einzuzie-
hen, wenn die Taxe selbst nachgelassen werden fsollte.
Es versteht sich von selbst, daß, wenn gleich bei den er olbcio angesezten Tapen
die Schreibgebühr den Beamten überlassen ist, sie sich doch unter diesem Ditel nicht
auch das Stempelfurrogat zueignen dürfen. Welcher Tarator oder Beamte dieses Sur-
Logat anzusezen unterláßt, hat dasselbe zehnfach zu erstatten.
2) Bei den in der Uceise= Ordnung F. 64. genannten Contracten.
Pon diesen, vie bisber neben der Accise auch dem Gradations-Stempel unterworfen waren, wird
Katt des Leztern die Hälste der Aceise, folglich start bisher 1 pCt. der Contracts= Summe # péEt. erhoben,
und hat der Gerichts = Actmnar, wenn er dieses Stempelsurrogat von 1 pCl. anzusezen untkerläßt, den
zehnfachen Betrag desselben zu erstatten. « «
ad 4) Unter diejenigen schriftlichen Aussätze, welche künftig vom Stempel und der Stempelgedbühr
frei gelassen werden, gebören hauptsächlich: Abschrifren, Auctionsprotocolle, Avertissements, Bittschriften
und andere Eingaben, Berichte, Bescheide, Bescheinungen und Quittungen, Bestandbriefe, Bürgscheine,
Cessionen, Citarsonen, Commifforialien, Handwerks= Conti und Rechnungen, Contracte, welche nicht zur
gerichtlichen Erkenntniß kommen, Copulationsscheine, Decrete, Depositenscheine, Deservitenzettel, Tülten=
und Reilekostens-Rechnungen, Diplome für akademische Wurden, Flurbücher, Grenze und Markungs-
.„Beschreibungen, Gutachtrn von Kunsiverständigen, Holzanweisungen, Handlungsbücher, ager- und Saal-
bücher, Meßurkunden, Patente, Placate, Protocolle, Processe und andere Schriffen, Responsa, Reverse,
Scheine, Schuld= und Wechselverschreibungen, Stammtaseln, Taufscheine, Tarations-Urkunden, Tesiamen-
te und lezte Willens= Verordnungen, Todtenscheine, Vermögens-Ertradition eines Verschollenen, Per-
sieigerungs= Protocolle, Zeugen= Verböre 2c. -
Diese Verordnung ist ungesäumt zur Bekanntmochuns und Ausführung zu bringen. Stuttgart,
den 1. Febr. 1617. Auf Befehl des Königs. K. Geheimer Rath.