Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

e) Beiderlei Verzeichnisse übergibt sodann der Stadtschreiber oder Ameschreiber an die 
Revissons. Stelle seines Bezirks, welche solche miteinander vergleicht, und die Spe- 
cial-Verzeichnisse zurükbehdle, um solche seiner Zeit, wenn das Geschäft selbst zur 
Kostens, Revision vorgelegt wird, benüßen zu können; das Hauprverzeichniß gibt 
die Revisions= Seelle beurkundet an den Stadtschreiber zurük, und dieser sendet das 
eine Exemplar mit dem Stempelgefäll zur Hauptstempel-Casse gegen Quictung ein. 
4) Als Belohnung für den Einzug und den Schreibverdienst werden 5 pet. oder 3 kr. 
von 11 fl. in der Maase ausgesezt, daß der Stadt, oder Ameschreiber als Oberein= 
bringer von dem, was die Substituten liefern, 2 kr. und der Substitut 2 kr. zu be- 
ziiehen haben soll, wogegen das Porto auf die Stempelkasse übernommen wird. 
e) Wenn für ein solches der Stempelgebühr unterliegendes Geschäft diese Gebühr ein- 
zuziehen uncerlassen wird, so ist dersenige Stadt-- oder Amrschreiber oder Substitut, 
der das Geschft vorgenommen und die Gebühr nicht eingezogen hat, dieselbe zehen- 
fach zu ersezen schuldig, wovon der Revisor, oder seder ander# Anbringer, den 
dritten Theil erhdlt. — Ist die Gebühr eingezogen, aber nicht eingeliefert, sondern 
unterschlagen worden, so wird der Schuldhafte näch Beschaffenheit der Umstände 
durch das Criminal-Tribunal abgestraft. 
8.) Durch ein Stempelsurrogat. 
Dieses geschiehr in densenigen Fällen, wo für ein Geschäft neben der Stempelabgabe 
noch eine weitere gesezliche Abgabe eingezogen wird) nemlich: 
1) bei Taxabilien. . 
HierwirdstakkdesbisherigenStempelsdertoteTheilderTare,oderebensoviehals 
die Schreibgeböhr ausmacht) weiter angesezt, folglich ist künftighin eine gedoppelte 
Schreibgebühr, und zwar das Stempelsurrogat auch in dem Fall anzusezen und einzuzie- 
hen, wenn die Taxe selbst nachgelassen werden fsollte. 
Es versteht sich von selbst, daß, wenn gleich bei den er olbcio angesezten Tapen 
die Schreibgebühr den Beamten überlassen ist, sie sich doch unter diesem Ditel nicht 
auch das Stempelfurrogat zueignen dürfen. Welcher Tarator oder Beamte dieses Sur- 
Logat anzusezen unterláßt, hat dasselbe zehnfach zu erstatten. 
2) Bei den in der Uceise= Ordnung F. 64. genannten Contracten. 
Pon diesen, vie bisber neben der Accise auch dem Gradations-Stempel unterworfen waren, wird 
Katt des Leztern die Hälste der Aceise, folglich start bisher 1 pCt. der Contracts= Summe # péEt. erhoben, 
und hat der Gerichts = Actmnar, wenn er dieses Stempelsurrogat von 1 pCl. anzusezen untkerläßt, den 
zehnfachen Betrag desselben zu erstatten. « « 
ad 4) Unter diejenigen schriftlichen Aussätze, welche künftig vom Stempel und der Stempelgedbühr 
frei gelassen werden, gebören hauptsächlich: Abschrifren, Auctionsprotocolle, Avertissements, Bittschriften 
und andere Eingaben, Berichte, Bescheide, Bescheinungen und Quittungen, Bestandbriefe, Bürgscheine, 
Cessionen, Citarsonen, Commifforialien, Handwerks= Conti und Rechnungen, Contracte, welche nicht zur 
gerichtlichen Erkenntniß kommen, Copulationsscheine, Decrete, Depositenscheine, Deservitenzettel, Tülten= 
und Reilekostens-Rechnungen, Diplome für akademische Wurden, Flurbücher, Grenze und Markungs- 
.„Beschreibungen, Gutachtrn von Kunsiverständigen, Holzanweisungen, Handlungsbücher, ager- und Saal- 
bücher, Meßurkunden, Patente, Placate, Protocolle, Processe und andere Schriffen, Responsa, Reverse, 
Scheine, Schuld= und Wechselverschreibungen, Stammtaseln, Taufscheine, Tarations-Urkunden, Tesiamen- 
te und lezte Willens= Verordnungen, Todtenscheine, Vermögens-Ertradition eines Verschollenen, Per- 
sieigerungs= Protocolle, Zeugen= Verböre 2c. - 
Diese Verordnung ist ungesäumt zur Bekanntmochuns und Ausführung zu bringen. Stuttgart, 
den 1. Febr. 1617. Auf Befehl des Königs. K. Geheimer Rath.
	        
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