Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

10 
samkeit tritt, die Geschäfte, welche derselben bisher uͤbertragen gewesen sind, und 
zwar die Abnahme der Rechnungen an die Ober-Rechnungskammer, die übrigen Ge- 
schaͤfte: aber an diejenigen Behörden überwiesem: werden, zu deren Ressort dieselben 
nach Maßgabe der menen Organisation gehören. "% 
IIrn gleicher Art söllen die Rechnungskammern: bei allen uͤbrigen Sectionen in 
den Ministerien aufser Wirksemkeit gesetzt werden 
K+ 8:. Die Ober · Rechnurigskammer soll hre Geschaͤfte mit Abnahme der 
Rechnungen für das Etats-Jahr 184 3 beginnen, zwischen welchem und den Vor- 
Jahren Wir, hiermit eine gaͤnzliche Kremnuns verordnen, damit dieselben, durch die 
Abnahme der älteren Rechnungen, nicht in der Revision und in der Bearbeitung 
von jenen über die gegenwörtige und fortschreitende Verwaltung gehindert werden. 
+. 33. Wir obehalten Uno vor, zur Abnahme der aus den fruͤheren Jahren 
unerledigt gebliebenen ruͤckstaͤndigen Rechnungen eine besondere Behoͤrde zu constituiren, 
abgr deren Einrichtung Wir. unperzüglich. verfügen, und guch diejenigen Staatsdfener 
benennen werden, auc.) FeGeg. * dieselbe zusammeeizüsetzen beabsichtigen. 
„Gegebeu. tun, cen ib. oveniber er 
ulerleichnet) W i * e m. 
1%.= 1% *47 Aut Vescil des Königs: 
Der Staats-Sekretär 
(Uunterzeichnet) Vellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.