Nro. 8. 1 317. r
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 6. Febr.
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VBeroerdyunng, die Einführung von Walsen= Portionen bei der allgemeinen Geistlichen Wiltwenl
Casse und die nähere Erläuterung des Fundations-Gesezes in Hinsicht auf die Theilnahme
VBater= und Mutterloser Waisen an der Wittiwen= Portion ihrer Stief-Murtter betreffend.
«" d.d.zs.Nov.1616.
BeivemvorjckhrigesnSynoduiistdervonSr.Königc.Majestätgnckvigst
genehmigte unterthaͤnigste Antrag gemacht worden, dem von allen Seiten geaͤusserten
Wunsch gemaͤs, den Genuß der Portionen dei der allgemeinen Geistlichen Wittwen-
Casse, welcher sich bisher auf die hinterlassenen Wittwen von Mitgliedern des Instituts
beschränkte, auch auf die huͤlfsbeduͤrftigen Vater-- und Mutterlosen Waisen derselben,
denen bisher nur Gratialien zu Theil wurden, mittelst Abreichung eines den Wittwen-
Portionen gleichen Betrags auszudehnen.
Bei Bewilligung dieser Wohlthat kam es vorerst auf eine genauere Untersuchung
und Berechnung an, ob die Ausgabe ohne neue Beléstigung der Mitglieder, deren Bei-
träge erst im Jahr 1811 erhöht worden waren, und ohne Nachtheil für die früherm An-
sporuche der Witewen durch solche Mittel gedekt werden könnte, deren Zusluß nach den
bisherigen Gesehen und Einrichtungen des Instituts von Seiten der Wutwen niemals)
in Berechnung genommen, mithin zu jeder dem Geist des Institurs gemäßen Werbesse-
zung desselben verwendet werden konnte.
Diese Hülfsquelle nun gewährte die im Jahr 187: verordnete, zuvor nicht bestan-
dene, Einziehung einer Vierteljahrs= Besoldung von allen, leicdem in die Confraterni-
tät aufgenommenen, und kunftig aufzunehmenden Praáceptorats= so wie von solchen geist-
lichen Srellen, deren Inhaber von der im J. 167 1. den Geistlichen in allen neu erwor-
benen Landen angebotenen Aufnahme in die Wittwen-Gesellschaft keinen Gebrauch mach-
ten, so daß nun erst seic dieser Epoche bei jeder einzelnen mit den Innhabern dieser
Stellen vorgegangenen oder noch vorgehenden WVeränderung ein vierteljähriger Besol-
dungs= Ercrag der Witewen-Casse als eine zuvor nicht bestandene Vorausbezahlung zu-
fiel, oder kuͤnftig zufaäͤllt. «