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Hat aber z. B. die Wittwe nur Ein eigenes Kind und vier Stiefkinder, so wer-
den. iht nicht nach der Zahl der Köpfe nur 3 und den vier Stiefkindern 3 zugeeheilr,
sondern die Wittwe empfängt die Hálfte und den Stiefkindern fällt nur die andere
Haͤlfte zu. -— -- "
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Nach eben dieser Regel richtet sich im Fall des Austritts eines zugebrachten oder
eigenen Kindes aus der Jahl der in die Berechnung der Antheile kommenden Köpfe"
auch die Berechnung des Verhältnisses der Theilnabme, so daß bei seder Veränderung
die Berechnung der Antheile so gemacht wird, als wenn s#e# gleich anfangs nach dem
nunmehrigen Ce gemach worden wäre; wenn demnach in dem F. 6. lit. b. angege-
benen Fall von den 3 zugebrachten Kindern 2 austrecen, und von drei eigenen Eins
abscht) so bezieht die Wittwe 1 und das Einzige noch übrige zugebrachte Kind: der
Pottion. —- «" ’ « «
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Berhaͤltniße der eigenen Kinder zu der Wittwe in Hinsicht auf Wittwen - und Waisen= Portionen
im Fall ihrer Wieder= Verdcicathung.
Da die eigenen Kinder einer zum Genuß der Portion berechtigten Wittwe für sich
weder Ansprüche an die Wiktwen noch so lang ihre Murter lebt an eine Waisen, Por-
tion haben (F. 5. lir. a.) so kann ein solcher Anspruch auch selbst dann niche statt findene
wenn die Murter sich wieder verheirathet, und dadurch aus dem Genuß der Wittwen-
Portion tritt. « · «--
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Diese Portion faͤllt vielmehr nach dem Austritt der Wittwe denjenigen Stiefkin-
dern, mit welchen sie dieselbe zu theilen hatte, als Waisen= Portion, ausschließend zu?d
und erst mit dem Tod der Mutter treten auch ihre eigenen Kinder in den Mitgenuß der
Waisen= Dorcion mit den andern Geschwistern nach Kopfen, oder wenn von leztern kei-
#e Genußféhigen mehr vorhanden sind, in den alleinigen Bezug der Waisen-Dortion ein.
. 10.
Fall der Privation der Wittwe bei uͤblem Lebenswandel.
Nur in dem einigen Fall, daß eine Wittwe wegen uͤblen Lebenswandels des Ge-
zue ihrer Dorcion bis zu ihrer Besserung verlustig erklärt, und nach dem Fundations-
esez « "
HarttnannsSasnmc.Th.llt.Band-.S.339.N·6.7.
dem Synodus gestartet wird ihren Kindern nach Gutbefinden Unterstuͤtzung zu bewilli-
gen) wird nicht nur ihren Stieskindern, denen dies nicht zum Nachtheil gereichen kann,
ür Antheil umverändert und nach eben dem Maasstab nach welchem sie bis dahin den-
selben empfangen haben, abgereicht, sondern es fällt auch ihren eigenen Kindern der An
theil ihrer Mutter statt der durch das frühere Gesez ihnen blos zugesicherten Unterstlzung
bis zur allenfallsigen Wiedereinsezung ihrer Mutter in den Genuß zu.