Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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IV.)  Für  den  D#ankreis:  der  Director  des  Uppellations-Gerichts  in  Ulm  v.  Pfitzer,
  für  dieses  Gericht  insbesondere,  und  zur  Leitung  in  Ansehung  der  übrigen
Collegien  unter  Beigebung  des  Kanzlei-Directers  Schlot#erbek  für  die  Ne-—2
  Ulm)  und  des  KanzleiDirectors  Pfeifsset  für  die  Finanzkemmer

daselbst.

Anfragen)  welche  etwa  in  Beziehung  auf  die  Wohnungen  der  bey  den  gedachten
  Collegien  angestellten  Diener  zu  machen  seyn  mochten,  sind  daher  allein  an  die
sedachten  Commtssarien  zu  richten)  welche  darauf  nach  der  Instruktion,  die  ihnen
ertheilt  werden  wird,  das  meitere  besorgen  werden.

Zu  dem  Wirkungskreise  der  unterzeichneten  Commission  gehört  ferner  auch  die
weitere  Einleitung  auf  Vorstellungen„  die  in  Bezichung-  auf  die  emanirte  Personal=Organisarion
  von  Seiten  der  verschiedenen  Staatsdiener  gemacht  werden  könnten.

Dahin  gehören  namentlich:  ,
1.)  Bitten  um  Anstellung  von  Seiten  bisher  in  Activitaͤt  gestandener  und  in  der
Organisation  uͤbergegangener  Diener,
2.)  Anmeldungen  um  Stellen,  die  nach  dem  projectirten  Personal-Etat  noch  nicht
besetzt  worden  sind,
5.)  vereinte  Bitten  der  betreffenden  Diener,  ihre  Stellen  gegeneinander  umtauchen
  zu  dürfen,  .  -·-«
4.)  Verkkelungen  wegen  nicht  berücksscchtigten  Dienstalters  bei  Dienern  gleicher
uthegorie.  .

ZuBeziehung-aufden-letztensFallwikdjedoch-bemerkt,vaßBefdtyerungea
andererDiener,die-bishec2in«gleichen-over-selbstuntergeordnetenVerhältnisseamit
deuReklamantenstanven,nich-alseingültigerchundzuxBeschwerdeusangesehen
werden  koͤnnen.  ·  .

Eben  so  wenig,  als  diß,  kann  irgend  eine  andere  Reklamation  beruͤcksichtigt  werden,
  wobei  man  sich  jedoch  insbesondere  veranlaßt  sieht,  auf  den  Innhalt  6.  3.  in
dem  achten  Edict  aufmerksam  zu  machen.

Inden  die  unterzeichnete  Commission  dieses  Alles  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
bringt,  fuͤgt  sie  noch  dei,  daß  alle  Erklaͤrungen  und  Gesuche,  welche  sich  fuͤr  sie  eignen,
  nicht  anders  als  schriftlich  angebracht  werden  koͤnnen.  Stuttgart,  den  28.
Nov.  1377.  K.  Organisations-Pollziehungs-Commission.

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Se..  Königl.  Masestát  haben  aus  wohlwollender  Fürforge  für  die  zu  den  Provinzial=
  Stellen  bestimmten  Staats-Diener  den  Befehl  zu  ertheilen  geruht,  daß  die
Lehdranstalten  in  den  Städten,  in  welche  Kanzleien  verlegt  werden,  wo  es  nöthig
ist,  zweckmässige  Verbesserung  und  Erweiterung  erhalten  sollen.“