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Dieser Letztere hat denselben sodann nach vorgaͤngiger Untersuchung unter das
Zeugniß zu bescheinigen, daß sie ihre Ladung vollstaändig auf den Markt gebracht
haben, welches Jeugniß dieselben bei ihrer Rückkunft ihren Orts-Vorstehern wieder
vorzulegen haben. Z ·-WerdieseVorschriftennichtbeobachtet,sollmitberconsiskationsderLadung-
des Werths derselben bestraft werden. —
. 10.
Von den Strafen und von dem Betrag der Confiskationen, welche wegen Zuwiderhandlungen
gegen diese Verordnung werden verfügt werden, soll dem Anbringer
die Hälfte als Delations-Gebühr abgereicht werden.
Da Wir bei dieser Verordnung lediglich das Beste Unserer getreuen Unterthanen
vor Augen haben; so erwarten Wir von denselben) so wie auch von Unsern
Beamten und Dienern, daß sie derselben pünktlich nachkommen) und daß ein seder
von ihnen nach Kräáften zu ihrer Vollziehung beitragen werde) mit welcher Wir
insbesondere Unsere Ministerien des Innern und der Finangen beauftragen.
Gegeben, Stuttgart den 30. Nov. 1817.
Wilhe'im.
Auf Befehl des Königs.
der Staats, Sekretär,
Bellnagel.
Bekanntwachung in Betreff der Abgabe des Staats= und Regserungs-Blatts an die Käönigl.
Kanzlei-Behörden.
Um die für dos Jahr 13823. erfordert werdende Anzahl von Staats= und Regierungs,
Blättern bestimmt zu wissen: und die Abgabe ordnungsmaßig besorgen zu
können, ist es unumgänglich nothwendig, daß von jeder neu gebildeten oder fortbestehenden
Königl. Kanglei. Behörde, welche Frei-Eremplare zu beziehen hat, bei Zeiten
und seglichen Falls noch vor Ablauf dieses Jahrs ein detaillirtes Verzeichniß,
worin das Erforderniß für das aktive, fix angestellte Dienst= Personale und die Registraturen
genau angegeben ist, an das Speditions-Comtoir übermacht werde. Für
die in Stuttgart verbleibende Stellen wird die betreffende Anzahl von sedem erscheinenden
Blatt den Kanzlei-Dienern und Aufwärtern eingehän digt, den in anderen
Städten des Reichs befindlichen Kanzlei-Behörden aber in verschlossenen Pakets
durch die Pest zugesendet werden.