Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Dieser  Letztere  hat  denselben  sodann  nach  vorgaͤngiger  Untersuchung  unter  das
Zeugniß  zu  bescheinigen,  daß  sie  ihre  Ladung  vollstaändig  auf  den  Markt  gebracht
haben,  welches  Jeugniß  dieselben  bei  ihrer  Rückkunft  ihren  Orts-Vorstehern  wieder
vorzulegen  haben.  Z  ·-WerdieseVorschriftennichtbeobachtet,sollmitberconsiskationsderLadung-


  des  Werths  derselben  bestraft  werden.  —

.  10.

Von  den  Strafen  und  von  dem  Betrag  der  Confiskationen,  welche  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  diese  Verordnung  werden  verfügt  werden,  soll  dem  Anbringer
  die  Hälfte  als  Delations-Gebühr  abgereicht  werden.

Da  Wir  bei  dieser  Verordnung  lediglich  das  Beste  Unserer  getreuen  Unterthanen
  vor  Augen  haben;  so  erwarten  Wir  von  denselben)  so  wie  auch  von  Unsern
Beamten  und  Dienern,  daß  sie  derselben  pünktlich  nachkommen)  und  daß  ein  seder

von  ihnen  nach  Kräáften  zu  ihrer  Vollziehung  beitragen  werde)  mit  welcher  Wir
insbesondere  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finangen  beauftragen.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  Nov.  1817.
Wilhe'im.
Auf  Befehl  des  Königs.

der  Staats,  Sekretär,
Bellnagel.

Bekanntwachung  in  Betreff  der  Abgabe  des  Staats=  und  Regserungs-Blatts  an  die  Käönigl.
Kanzlei-Behörden.

Um  die  für  dos  Jahr  13823.  erfordert  werdende  Anzahl  von  Staats=  und  Regierungs,
  Blättern  bestimmt  zu  wissen:  und  die  Abgabe  ordnungsmaßig  besorgen  zu
können,  ist  es  unumgänglich  nothwendig,  daß  von  jeder  neu  gebildeten  oder  fortbestehenden
  Königl.  Kanglei.  Behörde,  welche  Frei-Eremplare  zu  beziehen  hat,  bei  Zeiten
  und  seglichen  Falls  noch  vor  Ablauf  dieses  Jahrs  ein  detaillirtes  Verzeichniß,
worin  das  Erforderniß  für  das  aktive,  fix  angestellte  Dienst=  Personale  und  die  Registraturen
  genau  angegeben  ist,  an  das  Speditions-Comtoir  übermacht  werde.  Für
die  in  Stuttgart  verbleibende  Stellen  wird  die  betreffende  Anzahl  von  sedem  erscheinenden
  Blatt  den  Kanzlei-Dienern  und  Aufwärtern  eingehän  digt,  den  in  anderen
Städten  des  Reichs  befindlichen  Kanzlei-Behörden  aber  in  verschlossenen  Pakets
durch  die  Pest  zugesendet  werden.