Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Verordnung wetzen Herabsetung des Durchfuhrzolles von Silber. 
Se. König'. Masestät haben vermöge Resolution vom 36. dieses Monats 
zu verordnen geruht, daß der Durchfuhrzoll von Contanti (geprägtem Silber) rohmm 
Silber und Silber= Fabrikaten welche auf der Noute zwischen Frankfurt und Augs- 
burg durch Württembergisches Gebiet kommen, vorläufig auf drey Kreuzer von hun- 
dert Gulden herabgesetzt werden soll, wogegen es in Ansehung des auf den Königl. 
Postwägen von und nach Baiern transitirenden baaren Geldes bei der durch die 
Verordnungen vom 6. u. 30. Dec. 1809. (Staats= und Regierungs-Blatt S. 497. 
und 506.) bestimmten Jollfreiheit fernerhin sein Verbleiben behalten soll. Stuttgart, 
den 37. Nor 1817. Kläoönigl. Finanz-Ministerium. 
Rechts= Erkenntnisse des Königl. Obertribunals. 
1.) In der IUoppellationssache von den Königl. Ober-Justiz,= Collegien, zwischen 
Andreas Trick zu Höhnweiler, Oberamts Oberndorf, Bekl. Riten, sodann der An, 
na Maria Walter cum cur. zu Rdmlensdorf, Kl. Aren, Privatgenugthung und 
Kindsernäáhrung betreffend, wird die Berufung, wegen Mangels an eines Beschwerde 
durch Urthel verworfen. 4übingen, den 30. Okt. 18:7. 
#.) In der UAppellationssache von dem Königk, Ober,= Justiz= Collegium zwischen 
dem Freiherrn Bernhard v. Hornstein, K. Baierischen Geheimerrath und Landmar, 
scholl auf Orsen und Bußmannshausen) Bekl. Rten, und den Föürst Oettingen-, 
Wallerstein'schen Geheimenrath Strehlin zu Harburg) Bekl. Aten, eine Schuld- 
sorderung betreffend, wird die Appellation aus gleichem Grunde abgeschlagen und 
A## wegen seiner muthwilligen Streitsucht neden dem Ersaß der Prozeßkosten mit 
einer Fiscalstrafe von 20 Thalern belegt. eod. 
In der Revistonssache von dem K. Oberappellations-Tribunal zwischen dem 
Stiftsfräulein v. Humbracht, cum cur. zu Frankfurt a. M., als Testaments-Erbin 
des Grafen, v. Limburg Sthrum, Bekl. Ntin) nun Revidentin, und den Erben des 
Walfgang Fischer zu Wilhermsdorf, Kl. Aten, setzt Revisen, am andern Theil, eine 
Schuldforderung: betreffend, wird confirmatorisch erkannt, und Revident, neben dem 
Verlust der Succumbenzsumme, in die Ertagung der Prozeßkosten verurtheilt. eod. 
4.) In, der Appellacionssache von dem K. Ober-Justiz= Collegium zwischen der 
Witte des Handelsmanns Stahl zu Böblingen, unter Beistand ihres gerichtl. be- 
stellten Kriegsvogts, Kl. Riin.) Productin, nun abermals Niin, sodann dem Forst- 
Kasstek Naht zu Ulm, Bekl. Ucten, Produzenten, nun wieder Uten, die Rechtmäsig- 
keit verschiedener von dem Bekl, an einige Gldubiger des verstorbenen Vorst-Reno= 
vators Seahle von dessen Guthaben geleisteten Zahlungen betreffend, wird) reformato- 
eische Derlt u iu Bezehlung der eingeklasten Summe verurtheilt. Tübingen den 
20. Nov. 1897. 
Erkenntaisse des Köntgl. Ober-Justiz-Collegiums. 
1.) In der Ations-Sache von dem Oberaemts= Geriche Gaildorf, zwischen dem 
französischen General v. Kister zu St. Arold in Frankteich, INten Anten, und der
	        
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