Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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und Domainen Kammer sedem Ober= Hof Amt einen Vorschuß, leisten, der'o 
viel es thunlich ist, auf das Bedürfniß ein er Woche berechnet werden soll. * 
. 20. Eins besondere Verordnung wird bestimmen) welche Ausgaben von die- 
sem Worschusse zu bestreiten sind, und wie hoch sich lezterer belaufen darf. 
. a1. Der Vorschuß wird von dem Ober, Hof-Kassier an den Stabs- 
Seeretär eines jeden Dber= Hof-- Amts ausbezahlt, der für die richtige Verrech- 
nung desselben nach Maaßgabe der Befehle verantwortlich ist, die ihm wegen der 
Verwendung durch den Stabs-Chef werden ertheilt werden. - 
0.2-.EshöngtvoniedemOber-Hof--Be·a"mtoasb,iadessenDepattement 
iehrere Unter-Abtheilungen sind, die Sections-Sekretaͤrs fuͤr Gegenstaͤnde ihrer 
Abtheilung als Patticulat-Rechner des Stabs Sekretaͤrs aufzustellen. 
9. 23. Ein neuer Vorschuß kann nur alsdann bewilligt werden) wenn der vor- 
her ertheilte durch genügende Verrechnung gegen die Hof“ und Domainen-Kammer, 
zu drei Viertheilen liquidirt worden ist. « "- »,- 
HJskJndievoajedemStabHFSWkwiriubesorge-Ide-Stabsistzandqusse 
wötdenvon·d"eme»er«Hof-Kdsscerauch·sömmtliche,iTZukunftdukchauSmonatlich· 
auszuzahlenden Gehalte des Stads abgeliefert, deren Ueberweisung an die einzelnen 
Befoldungsberechtigte von dem Stabs-Sekretär sodann zu bewirken ist. " 
s.:ä.UeberalleCinnahmea,michsfürdieeinzelnenObersHof-Stckbe-qqz 
andern Quellen als aus der Ober" Hof-Kasse fließen, haben die Stabs-Sekretärs 
Haupt-Journale, und die Sektions= Sekretärs Partikular, Journale zu führen. 
6##. 26. Am Schlusse einer jeden Woche sind diese Journake mic dem Vidie der 
Sber 0o Beamten versehen, von lezteren der Hof= und Domainen- Kammer 
uzusenden. * . "'«"« ·«,·;» 
! Uus denselben muß ersichtlich sein, wie diek in der verflossenen. Woche, das 
„ Soll“ der Einnahme betragen hat!, wie viel hiervon baar eingegangen) und wie 
viel noch ausständig ist. — 
Diie Bestände ist die Hof, und Domainen -Kammer zur Obet-Hof / Kasse einzu- 
ziehen betechtigt. "" ·«"· 
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.mainen«si·nd—derHof-undDomajaeniKammeyDiesachkHof-Fgg1»ekq1-,Aemm 
"1)Stnttgart,’ 
-.--.-.s-«).Schgrohc.glen- 
3.)tetten",. 
4.) Stammheim) 
5.) Lauffen, 
6.) Winnenden, 
2.2 Derrenberg und « 
. «8.)«!lltshaufen " # 6 k% 
„ untergeben. In den seitherigen Dienst-Verhältnissen dieser Aemter zu der Kammer 
„Wich- vorerst, keine Aenderung getrofen. " 
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