Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 78. 1817. — 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 27. December. 
Königl. Verordnung die Verpflichtung der Staats-Diener betreffend. Vom 23. Dec. 1817. 
/ Wilhbhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Hach vollzogener Organisation der höheren Staats= Verwaltungs-Stellen Unseres 
Königreichs, verordnen Wir in Absccht auf die Eidesleitiung der dabeg angestellten 
Staats-Diener, wie folgt: 
1.) Die Geheimen-Räthe, die Präsidenten der Central-Stellen und der Regicrun, 
82 auch die Vorstände der Ministerien legen den Dienst-Eid in Unsere eigenen 
nde ab. « 
H II.) Die Directoren) Räthe und Assessoren bey den Ministerien und Central- 
Stellen in Stuttgart, so wie das bei den Ministerien felbst angestellte, Canzlei, 
und Rechnungs-Personal, werden von den Departements-Chefs beeidigt. 
Die Directoren der vier Gerichtshöfe, Kreis Regierungen und Finanz-Kammern 
legen gleichfalls in die Hände des Departements-Chefs den Dienst-Sid ab. 
III.) Die Räche und Assessoren bei den Kreis-Regierungen werden von den Re- 
kgierungs-Präsidenten, die Räthe und Assessoren der vier Gerichts-Höfe, der Dircc, 
tion für Stuttgart und Kannstadt, und der Finanz-Kammern von dem Director 
der Behörde, bey welcher sie angestellt fnd, beeidigt. 
Seen so werden die Kanzlei-Directoren und das ganze Kanzlei= und Rechnrnas, 
Personal bei den hiesigen Central-Stellen sowohl, als bei den vier Gerichtshöfen, 
den Kreis-Regierungen, der Direction für Startgart und Kannstadt und den Finanz- 
Kammern von den Prästdenten und von den Directoren der Behörden, bey denen 
sie angestellt sind) in Unsere Pflichten genommen.
	        
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