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mit der rechtlichen Wirkung ein, daß dieselbe wegen aller liquiden Ferderungen
welche sie an mich, den Ehemann, wegen meiner Amts- und Kassen-Verwaltung
von nun an zu machen haben möchte,) theils jene besonderen Unterofänder, theils,
wenn entweder dies nicht zureichen) oder die Königliche Ober-Flnam-Kammmer es
für vortheilhafter halten sollte, unser gesammtes übriges Bermôög n — weiches
wir beyde fül jene Forderungen) so hoch ste sich auch belaufen mogen, hiennte
ebenfalls gerichtlich verpfanden — anzugreifen, und sich davon um Hauptsum-
me, Zinse und Nosten bezahlr zu machen befugt seyn sell.
Auf gleiche Weile verbinden wir uns beyde, und zwar seder Theil als Prin,
zipal= Schuloner für die gLanze Schald, oder Ein Theil für den Andern in soli-
dum, mit der rechtlichen Wirkung, daß es in der Wahl der Köntalichen Ooer-
Finanz-Kammer stehen soll, welchen von uns sie um die ganze liquoirte Forderung
belangen wolle. «
Wie wir denn zu diesem Ende uns Beide der Einreden der Theilung und
der Vor--Ausklage (Benelicium divisionis et ordinis) hiemit ausdruͤcklich bege-
ben, und der Königlichen Ober-Finanz-Kammer das Jus variandi einrdumen wollen.
Ueberdieß entsage ipsbesondere ich, die Shefrau
unter dem Beistande meines gerichtlich bestätigten Geschlechts-Vormundes,
hiemit auf das feierlichste und kräftigste den weiblichen
Reches-Wohlthaten (des Senatus Coasulti Vellejani und der Avthentica si qdua
mulier) wornach eine Frauens-Person theils überhaupt für die Schuld eines
an dern, theils im Besondern für die Schuld ihres Ehemanns sich nicht rechts-
gültig verbinden kann; nachdem ich zuvor über den Gehalt und die rechtliche Wir-
kung sämmtlicher vorerwähnter Einreden und Rechts-Wohlthaten, in Anwesenheit
metw" Vormundes, vor versammeltem Gerichte deutlich belehrt worden bin, und
auf dieselben durch Angeloben an Eides-Statt wohlbedächtlich und freiwillig Ver-
zicht geleistet habe.
In Kraft unserer eigenhándigen Unterschriften
den 18
T. Der Ehemann:
*'
T. Die Shefrau :
T. Gerichtlich bestätigter Geschlechts-Wor,
mund derselben: