Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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mit der rechtlichen Wirkung ein, daß dieselbe wegen aller liquiden Ferderungen 
welche sie an mich, den Ehemann, wegen meiner Amts- und Kassen-Verwaltung 
von nun an zu machen haben möchte,) theils jene besonderen Unterofänder, theils, 
wenn entweder dies nicht zureichen) oder die Königliche Ober-Flnam-Kammmer es 
für vortheilhafter halten sollte, unser gesammtes übriges Bermôög n — weiches 
wir beyde fül jene Forderungen) so hoch ste sich auch belaufen mogen, hiennte 
ebenfalls gerichtlich verpfanden — anzugreifen, und sich davon um Hauptsum- 
me, Zinse und Nosten bezahlr zu machen befugt seyn sell. 
Auf gleiche Weile verbinden wir uns beyde, und zwar seder Theil als Prin, 
zipal= Schuloner für die gLanze Schald, oder Ein Theil für den Andern in soli- 
dum, mit der rechtlichen Wirkung, daß es in der Wahl der Köntalichen Ooer- 
Finanz-Kammer stehen soll, welchen von uns sie um die ganze liquoirte Forderung 
belangen wolle. « 
Wie wir denn zu diesem Ende uns Beide der Einreden der Theilung und 
der Vor--Ausklage (Benelicium divisionis et ordinis) hiemit ausdruͤcklich bege- 
ben, und der Königlichen Ober-Finanz-Kammer das Jus variandi einrdumen wollen. 
Ueberdieß entsage ipsbesondere ich, die Shefrau 
unter dem Beistande meines gerichtlich bestätigten Geschlechts-Vormundes, 
hiemit auf das feierlichste und kräftigste den weiblichen 
Reches-Wohlthaten (des Senatus Coasulti Vellejani und der Avthentica si qdua 
mulier) wornach eine Frauens-Person theils überhaupt für die Schuld eines 
an dern, theils im Besondern für die Schuld ihres Ehemanns sich nicht rechts- 
gültig verbinden kann; nachdem ich zuvor über den Gehalt und die rechtliche Wir- 
kung sämmtlicher vorerwähnter Einreden und Rechts-Wohlthaten, in Anwesenheit 
metw" Vormundes, vor versammeltem Gerichte deutlich belehrt worden bin, und 
auf dieselben durch Angeloben an Eides-Statt wohlbedächtlich und freiwillig Ver- 
zicht geleistet habe. 
In Kraft unserer eigenhándigen Unterschriften 
den 18 
T. Der Ehemann: 
*' 
T. Die Shefrau : 
T. Gerichtlich bestätigter Geschlechts-Wor, 
mund derselben:
	        
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