Sodenn
erkennen und beurkunden wir und Ge-
richt zu — in Absicht anf die
vorstehende Kautions= Leistung, daß
1.) die olen eingeletzten Spezial-Unterpfänder sowohl überhaupt wahres
Eigenthum der cavirenden Edeleute seien, und den beigesetzten, von uns vor versam-
meltem Gerichte als Anschlag bestimmten Werth gegenwärtig wohl haben; als auch
insbesondere
#.) auf denselben, wegen unbezahlten baar bedungenen Kauf= Schillings kein
Eigenthums= Recht des Verkäufers hafte,
b.) de an Niemand zuvor besonders gerichtlich verpfändet — auch
-P.) mit keinem unverhältuißmäßig starken Reste verfallener herrschaftlicker Steuern
beschwert — noch wentiger " s·
«ck.)miteinem-—vomvokigenBesitzftbiszukBezadlungdesKanfiSchillings
vorbebaltenen — noch mit einem den Kindern, zur Sicherstellung ihres hinter-
falligen Vermogens durch sogenannten Vor-Verweiß bestellten Eigenthums,Rechte,
noch mit einem vom lezten Verkäufer, gleich beim Verkauf bis zu seiner gänglichen
Befriedigung anbedungenen, also privilegirten Unterpfands Rechte verfangen seyen:
Ueber welche semmtliche Punkte wir in so weit, als es aus unsern öffentlichen
Büchern und Verhandlungen hat ersehen werden kömen, hier vorstehende Verscche-
rung geben, und daher die Koönigliche Oter Finauz-Kammer mit obigen, peziel
eingesetzten Unterpfändern um die Lautions, Summe von
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dermalen, hinlänglich gedeckt erachten; wie wir-dann theils
2.) Über die oben zugleich bestellte öffentliche General-Hypothek, und
wwar über diese letztere unter der Bemerkung, daß schon durch die gerichtliche Obli-
gationen von
das gesammte Vermögen der Caventen, sedoch sedesmal neben besonders eingesetten
Hopotek= Stücken, öffentlich verpfändet seyen, hiemit unijere gerichtliche Erkenntniß
und Bestätigung wohlbedächtlich ertheilen.
Endlich und · .
3.) bezeugen wir, daß der vorunterzeichneten mit cavirenden Ehefrau der
gleichfalls unterschriebene